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Wiki zum Rechtsthema Spedition
Informationen zu Spedition
Die Bezeichnung Spedition beschreibt ein Dienstleistungsunternehmen, welches sich auf den Transport und damit den Versand von Gütern und Waren spezialisiert hat. Dieser Transport kann ebenso als Luftfracht wie auch auf den Bahnweg, dem Luftweg, dem Wasserweg oder dem Straßenweg per LKW oder Transporter erfolgen. Allerdings ist es in den meisten Fällen so, dass die Speditionen sich auf bestimmte Leistungen und Transportarten verlegt haben, und damit bestimmte Unternehmen und Kunden ansprechen.
Rechtsgrundlage der Spedition und des Speditionsvertrages
Die rechtlichen Regelungen in Bezug auf Speditionen werden durch die §§ 453 ff. des Handelsgesetzbuches bestimmt. So bildet § 453 HGB die Grundlage für die Bestandteile des Speditionsvertrages und gibt wie folgt an:
Bietet ein Spediteur gleichermaßen auch die Lagerung von Gütern an, so muss dies in einem Lagervertrag vereinbart werden.
- »durch den Speditionsvertrag wird der Spediteur verpflichtet, die Versendung des Gutes zu besorgen.
- Der Versender wird verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen.
- Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nur, wenn die Besorgung der Versendung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört. Erfordert das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht und ist die Firma des Unternehmens auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Speditionsgeschäfts auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350«.
Bietet ein Spediteur gleichermaßen auch die Lagerung von Gütern an, so muss dies in einem Lagervertrag vereinbart werden.
Der Lagervertrag
Der Lagervertrag begründet sich auf den Regelungen §§ 467 ff. HGB. § 467 HGB gibt an:
- »Durch den Lagervertrag wird der Lagerhalter verpflichtet, das Gut zu lagern und aufzubewahren.
- Der Einlagerer wird verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen.
- Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nur, wenn die Lagerung und Aufbewahrung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehören. Erfordert das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht und ist die Firma des Unternehmens auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Lagergeschäfts auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350«.
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