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Wiki zum Rechtsthema Transport

Informationen zu Transport
Als Transport wird im Allgemeinen das Transportieren unterschiedlicher Güter auf verschiedenen Wegen, wie dem Straßen-, dem Wasser-, dem Luft- oder dem Bahnweg, bezeichnet. Grundsätzlich bedeutet dies, eine bestimmte Distanz mit Transportmitteln zu überbrücken und so Transportgüter von ihrem Ursprungs- oder Herstellungsort an ihren Bestimmungsort zu überführen. Geregelt werden die rechtlichen Grundlagen hierzu im Transport- und Speditionsrecht, wobei unterschiedliche Transport- und Frachtmöglichkeiten auch verschiedenen Bestimmungen unterliegen.
Das Frachtrecht
Das Frachtrecht regelt in Bezug auf den Gütertransport alle Rechte und Pflichten der Vertragspartner in Bezug auf einen Frachtvertrag. Die Regelungen hierzu finden sich im Handelsgesetzbuch in den §§ 407 bis 452d. So ergeben sich beispielsweise die allgemeinen Vorschriften zum Frachtrecht aus den §§ 407 bis 450 HGB und die Regelungen zu den Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln, wie den Frachtvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln, aus § 452 HGB.

Die wesentlichen Pflichten, die den Vertragspartnern in Bezug auf einen Frachtvertrag entstehen, werden durch die §§ 407 ff. HGB geregelt. Im Vordergrund stehen zuerst einmal die allgemeinen Pflichten gemäß § 407:
  1. »Durch den Frachtvertrag wird der Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern.

  2. Der Absender wird verpflichtet, die vereinbarte Fracht zu zahlen.

  3. Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn

    1. das Gut zu Lande, auf Binnengewässern oder mit Luftfahrzeugen befördert werden soll und
    2. die Beförderung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört«.
Spedition
Bei Speditionen stellt vor allem das Versenden von Gütern die Leistung dar, die durch §§ 453 ff. des Handelsgesetzbuches geregelt wird. Die Rechte und Pflichten gestalten sich wie folgt:
  1. »durch den Speditionsvertrag wird der Spediteur verpflichtet, die Versendung des Gutes zu besorgen.

  2. Der Versender wird verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen.

  3. Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nur, wenn die Besorgung der Versendung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört. Erfordert das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht und ist die Firma des Unternehmens auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Speditionsgeschäfts auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350«.
Ob ein Fracht- oder ein Speditionsvertrag vorliegt, wird nicht durch den Begriff bestimmt, sondern ausschließlich durch den tatsächlichen Inhalt des Vertrages: Transport mit einem bestimmten Transportmittel über eine bestimmte Distanz = Fracht. Besorgung der Versendung von Gütern = Spedition.

Verwandte "Transport" Rechtsbegriffe

Transport- und Speditionsrecht, Einfuhrpapiere, Frachtpapiere, Lufttransport, Speditionsvertrag, Transportversicherung, Einfuhrsteuer, Frachtrecht, Spedition, Zoll, Eisenbahntransport, Lagerhaltung, Speditionsversicherung, Transportrecht
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