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Wiki zum Rechtsthema Zivildienst
Informationen zu Zivildienst
Als Zivildienst wurde bis 2012 in Deutschland eine Alternative zum Wehrdienst bezeichnet, welche dann in Betracht kam, wenn Wehrdienstpflichtige den Dienst an der Waffe aus Gewissensgründen verweigert haben. Hierbei musste ein Antrag gestellt werden, bei dem es bei Annahme zu einer Zivildienstpflicht kam. Es handelte sich dabei um einen Ersatzdienst, der mindestens 20 Monate zu leisten war und damit länger andauerte als der eigentliche Grundwehrdienst.
Der Zivildienst wurde zumeist in sozialen Einrichtungen abgeleistet, darunter Krankenhäuser und Altenheime sowie auch Rettungsdienst und Krankentransport etc. Am 1. Juli 2011 wurde die Pflicht zum Wehrdienst ausgesetzt, so dass Personen nur noch auf eigenen Wunsch einberufen werden konnten und somit auch Zivildienstleistende. Aktuell besteht die Möglichkeit, den Bundesfreiwilligendienst abzuleisten.
Der Zivildienst wurde zumeist in sozialen Einrichtungen abgeleistet, darunter Krankenhäuser und Altenheime sowie auch Rettungsdienst und Krankentransport etc. Am 1. Juli 2011 wurde die Pflicht zum Wehrdienst ausgesetzt, so dass Personen nur noch auf eigenen Wunsch einberufen werden konnten und somit auch Zivildienstleistende. Aktuell besteht die Möglichkeit, den Bundesfreiwilligendienst abzuleisten.
Der Bundesfreiwilligendienst
Als Bundesfreiwilligendienst, abgekürzt auch BFD, wird eine Alternative bezeichnet, die im Grunde die ursprüngliche Möglichkeit des Zivildienstes ersetzt und so eine Initiative bietet, die die Umsetzung einer freiwilligen gemeinnützigen Arbeit ermöglicht, die unentgeltlich erfolgt. Er dient zur Ergänzung des freiwilligen sozialen und ökologischen Jahres. Verwaltungsorgan ist das BAFzA, das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben. Gesetzesgrundlage stellt das Bundesfreiwilligendienstgesetz dar.
Bundesfreiwilligendienst und Begriffsbestimmung Freiwillige gemäß BFDG
Das Bundesfreiwilligendienstgesetz umfasst alle Regelungen, die mit dem Bundesfreiwilligendienst in Zusammenhang stehen. Dazu zählen die Begriffsbestimmungen und Ziele des Gesetzes sowie auch die Regelungen zu Dauer und eventueller Taschengeldvergütung etc. § 1 des Gesetzes bestimmt die Aufgaben des Bundesfreiwilligendienstes wie folgt:
»Im Bundesfreiwilligendienst engagieren sich Frauen und Männer für das Allgemeinwohl, insbesondere im sozialen, ökologischen und kulturellen Bereich sowie im Bereich des Sports, der Integration und des Zivil- und Katastrophenschutzes. Der Bundesfreiwilligendienst fördert das lebenslange Lernen«.
Als Freiwillige werden nach § 2 BFDG Personen bezeichnet, die:
»Im Bundesfreiwilligendienst engagieren sich Frauen und Männer für das Allgemeinwohl, insbesondere im sozialen, ökologischen und kulturellen Bereich sowie im Bereich des Sports, der Integration und des Zivil- und Katastrophenschutzes. Der Bundesfreiwilligendienst fördert das lebenslange Lernen«.
Als Freiwillige werden nach § 2 BFDG Personen bezeichnet, die:
- »die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben,
- einen freiwilligen Dienst ohne Erwerbsabsicht, außerhalb einer Berufsausbildung und vergleichbar einer Vollzeitbeschäftigung, oder, sofern sie das 27. Lebensjahr vollendet haben, auch vergleichbar einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung von mehr als 20 Stunden pro Woche leisten,
- sich auf Grund einer Vereinbarung nach § 8 zur Leistung eines Bundesfreiwilligendienstes für eine Zeit von mindestens sechs Monaten und höchstens 24 Monaten verpflichtet haben und
- für den Dienst nur unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung sowie ein angemessenes Taschengeld oder anstelle von Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung entsprechende Geldersatzleistungen erhalten dürfen; ein Taschengeld ist dann angemessen, wenn es
- a) 6 Prozent der in der allgemeinen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze (§ 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) nicht übersteigt,
- b) dem Taschengeld anderer Personen entspricht, die einen Jugendfreiwilligendienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz leisten und eine vergleichbare Tätigkeit in derselben Einsatzstelle ausüben,
- c) bei einem Dienst vergleichbar einer Teilzeitbeschäftigung anteilig gekürzt ist und
- d) für Freiwillige, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für die kein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes oder Kindergeld besteht, erhöht ist«.
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