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Wiki zum Rechtsthema Öffentlich rechtlicher Vertrag
Informationen zu Öffentlich rechtlicher Vertrag
Als öffentlich-rechtlicher Vertrag, abgekürzt auch örV, oder auch verwaltungsrechtlicher Vertrag wird ein Vertrag bezeichnet, der zwischen einer Behörde und einer Privatperson abgeschlossen wird sowie auch zwischen Behörden und Verwaltungsträgern. Inhalt des Vertrages ist damit auch ein öffentlich-rechtlicher Gegenstand. Die rechtlichen Regelungen zum öffentlich-rechtlichen Vertrag findet sich in den §§ 54 bis § 62 VwVfG.
Vertragsinhalt des öffentlich-rechtlichen Vertrages
Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag wird im Wesentlichen durch seinen Vertragsinhalt gekennzeichnet, wobei insbesondere der objektive Inhalt und die damit einhergehende Rechtsfolge maßgeblich sind. Die Vertragsparteien können nicht selbst darüber entscheiden, ob es zum Abschluss eines privatrechtlichen Vertrags oder eines öffentlich-rechtlichen Vertrages kommt.
Die einheitliche Bewertung als Grundsatz bedeutet, dass es sich immer dann um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handelt, wenn ebenso privatrechtliche Bestandteile im Vertrag enthalten sind sowie auch öffentlich-rechtliche, wenn die im Vertrag enthaltenen Pflichten, die sich auf die Leistungen beziehen, öffentlich-rechtlicher Natur sind. Gemäß § 57 VwVfG ist ein
»Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist schriftlich zu schließen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist«.
Die einheitliche Bewertung als Grundsatz bedeutet, dass es sich immer dann um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handelt, wenn ebenso privatrechtliche Bestandteile im Vertrag enthalten sind sowie auch öffentlich-rechtliche, wenn die im Vertrag enthaltenen Pflichten, die sich auf die Leistungen beziehen, öffentlich-rechtlicher Natur sind. Gemäß § 57 VwVfG ist ein
»Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist schriftlich zu schließen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist«.
Arten des öffentlich-rechtlichen Vertrages
Öffentlich-Rechtliche Verträge oder auch Verwaltungsverträge können in unterschiedlicher Weise abgeschlossen werden. Man unterscheidet zwischen Vertragsarten wie den koordinationsrechtlichen und den subordinationsrechtlichen Verträgen, wobei erstere bedeuten, dass die Vertragsbeteiligten Ebenengleich agieren, so dass man davon ausgehen kann, dass diese Art des Vertrages zumeist unter Verwaltungsträgern zur Anwendung kommt. Sie gehen auf diese Weise eine rechtliche Beziehung ein, die nicht durch einen Verwaltungsakt geschlossen werden kann. Der subordinationsrechtliche Vertrag ist ein Vertrag zwischen Verwaltungen und Privatpersonen.
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