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Urteile zum Schlagwort Verfassungsrecht
Der Aussetzungs- und Vorlageantrag der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 21. Februar 2001 ist unbegründet. I. Die Antragsgegnerin beantragt mit Schriftsatz vom 21. Februar 2001, das Verfahren einzustellen und dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung gemäß Art. 177 Abs. 3 EGV (jetzt: Art. 234 EGV) zur Klärung folgender Fragen vorzulegen: Folgt im Hinblick auf die Ziele der ...
Die Termine zur mündlichen Verhandlung am 5., 6., 7., 19. und 20. Februar 2002 werden aufgehoben. Ein Abteilungsleiter des Bundesministeriums des Innern hat den Berichterstatter telefonisch darüber unterrichtet, dass eine der zur mündlichen Verhandlung geladenen Anhörungspersonen eine Aussagegenehmigung eines Landesamtes für Verfassungsschutz vorlegen werde. Dabei handelt es sich um ein ...
Die einstweilige Anordnung vom 3. Juli 2001 wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Antragsgegnerin gerichteten Anträge, wiederholt. Ein Abteilungsleiter des Bundesministeriums des Innern hat den Berichterstatter telefonisch darüber unterrichtet, dass eine der zur mündlichen Verhandlung ...
Die einstweilige Anordnung vom 3. Juli 2001 wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Antragsgegnerin gerichteten Anträge, wiederholt. Ein Abteilungsleiter des Bundesministeriums des Innern hat den Berichterstatter telefonisch darüber unterrichtet, dass eine der zur mündlichen Verhandlung ...
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen. Die Beschwerde ist aus den Gründen der Berichterstatterschreiben vom 22. April und 18. November 1997 offensichtlich unbegründet. Die Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 20. Mai und vom 6. Dezember 1997 geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß. Auf die Frage, ob sich die "Hürde des Beitrittserfordernisses" nach § 48 BVerfGG ...
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen. Die Beschwerde ist aus den Gründen des Berichterstatterschreibens vom 16. Mai 1997 unzulässig. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 31. Mai 1997 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen. Die Beschwerde ist aus den Gründen des Berichterstatterschreibens vom 16. Mai 1997 teilweise offensichtlich unbegründet und im übrigen unzulässig. Die Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 3. Juni und 29. Dezember 1997 geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung ...
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen. Die Beschwerde ist aus den Gründen des Berichterstatterschreibens vom 16. Mai 1997 teilweise unzulässig und im übrigen offensichtlich unbegründet. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 13. Juni 1997 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen. Die Beschwerde ist aus den Gründen der Berichterstatterschreiben vom 28. Mai und 10. Dezember 1996 unzulässig. Die Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 24. Juni 1996, 15. Januar und 6. August 1997 geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen. Die Beschwerde ist aus den Gründen der Berichterstatterschreiben vom 16. Mai und 18. November 1997 offensichtlich unbegründet. Die Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 5. Juni und 30. November 1997 geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen. 1. Die Ablehnung des Richters Jentsch ist unbeachtlich. Das Ablehnungsgesuch ist schlechterdings unhaltbar und stellt einen offensichtlichen Rechtsmißbrauch dar (vgl. dazu auch BVerfGE 11, 1 ...
Das Verfahren wird eingestellt. Die Beschwerdeführerin hat die Wahlprüfungsbeschwerde mit Schriftsatz vom 21. Juli 2000 zurückgenommen. Das Verfahren ist einzustellen. Gründe des öffentlichen Interesses für seine Fortführung sind nicht gegeben.
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen. Die Beschwerde ist aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 5. Juli 2000 mitgeteilten Erwägungen unbegründet. Die weitere Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 10. August 2000 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Beschwerde ist aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 17. Mai 2000 mitgeteilten Erwägungen unzulässig. Die weiteren Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 7. August 2000 und 9. August 2000 geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Gemäß § 24 ...
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen. Die Beschwerde ist aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 14. Juli 2000 mitgeteilten Erwägungen unzulässig. Die weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 18. Juli 2000 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworden. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung 1. Über das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers ist nicht förmlich zu entscheiden, weil dieses offensichtlich missbräuchlich und deshalb unbeachtlich ist (vgl. BVerfGE 11, 1 <3, 5>; 11, 343 <348>). 2. Die Beschwerde ist aus den im Schreiben des ...
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen. Die Beschwerde ist aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 4. Juli 2000 mitgeteilten Erwägungen unzulässig. Die weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 24. Juli 2000 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
Das Verfahren wird eingestellt. Der Beschwerdeführer hat die Wahlprüfungsbeschwerde mit Schriftsatz vom 25. Juli 2000 zurückgenommen. Das Verfahren ist einzustellen. Gründe des öffentlichen Interesses für seine Fortführung sind nicht gegeben.
Das Verfahren wird eingestellt. Die Beschwerdeführerin hat die Wahlprüfungsbeschwerde mit Schriftsatz vom 25. Juli 2000 zurückgenommen. Das Verfahren ist einzustellen. Gründe des öffentlichen Interesses für seine Fortführung sind nicht gegeben.
Das Verfahren wird eingestellt. Die Beschwerdeführerin hat die Wahlprüfungsbeschwerde mit Schriftsatz vom 21. Juli 2000 zurückgenommen. Das Verfahren ist einzustellen. Gründe des öffentlichen Interesses für seine Fortführung sind nicht gegeben.

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