Urteile zum Schlagwort Verfassungsrecht
Das Verfahren wird eingestellt. Die Beschwerdeführerin hat die Wahlprüfungsbeschwerde mit Schriftsatz vom 24. Juli 2000 zurückgenommen. Das Verfahren ist einzustellen. Gründe des öffentlichen Interesses für seine Fortführung sind nicht gegeben.
Das Verfahren wird eingestellt. Der Beschwerdeführer hat die Wahlprüfungsbeschwerde mit Schriftsatz vom 24. Juli 2000 zurückgenommen. Das Verfahren ist einzustellen. Gründe des öffentlichen Interesses für seine Fortführung sind nicht gegeben.
Das Verfahren wird eingestellt. Die Beschwerdeführerin hat die Wahlprüfungsbeschwerde mit Schriftsatz vom 8. August 2000 zurückgenommen. Das Verfahren ist einzustellen. Gründe des öffentlichen Interesses für seine Fortführung sind nicht gegeben.
Das Verfahren wird eingestellt. Die Beschwerdeführerin hat die Wahlprüfungsbeschwerde mit Schriftsatz vom 24. Juli 2000 zurückgenommen. Das Verfahren ist einzustellen. Gründe des öffentlichen Interesses für seine Fortführung sind nicht gegeben.
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen. Die Beschwerde ist aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 28. Juni 2000 mitgeteilten Erwägungen unzulässig. Die weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2000 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung von Herrn Walter Lohse, Bachwisstraße 6, Herisau, als Beistand wird abgelehnt.
2. Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen. 1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung von Herrn Walter Lohse als Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist unbegründet.
Eine Zulassung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG, die in das pflichtgemäße ...
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen. 1. Der Vortrag des Beschwerdeführers zu einer möglichen Ablehnung der Richterin Präsidentin Limbach und des Richters Jentsch ist unbeachtlich. Die Folgerungen, die der Beschwerdeführer aus seinem Vortrag herzuleiten sucht, sind schlechterdings unhaltbar und stellen einen offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts dar (vgl. BVerfGE 11, 1 ...
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen. Die Beschwerde ist aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 26. Juni 2000 mitgeteilten Erwägungen offensichtlich unbegründet. Die weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 24. Juli 2000 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen. Die Beschwerde ist aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 16. Juni 2000 mitgeteilten Erwägungen offensichtlich unbegründet. Die weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 21. Juli 2000 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen. Die Wahlprüfungsbeschwerde ist aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 25. August 2000 mitgeteilten Erwägungen offensichtlich unbegründet. Die weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 5. Oktober 2000 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Gemäß § 24 Satz 2 BverfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen. Die Beschwerde ist aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 16. Juni 2000 mitgeteilten Erwägungen offensichtlich unbegründet. Die weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2000 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen. Die Beschwerde ist aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 16. November 2000 mitgeteilten Erwägungen unzulässig. Die weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 16. Dezember 2000 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen. 1. Über das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers ist nicht förmlich zu entscheiden, weil dieses nach Maßgabe der angegebenen Gründe unbeachtlich ist (vgl. BVerfGE 11, 1 <3, 5>; 11, 343 <348>).
2. Die Beschwerde ist aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 21. Juni 2000 mitgeteilten Erwägungen unzulässig. Die weiteren ...
1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung von Herrn Walter Lohse, Bachwisstraße 6, Herisau, als Beistand wird abgelehnt.
2. Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen. 1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung von Herrn Walter Lohse als Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist unbegründet.
Eine Zulassung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG, die in das pflichtgemäße ...
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen. Die Wahlprüfungsbeschwerde ist aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 25. August 2000 mitgeteilten Erwägungen offensichtlich unbegründet. Die weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 29. September 2000 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen. Die Wahlprüfungsbeschwerde ist aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 26. September 2000 mitgeteilten Erwägungen unzulässig. Die weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 29. November 2000 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass.
Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen. Die Beschwerde ist aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 21. Februar 2001 mitgeteilten Erwägungen unzulässig. Die weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2001 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen. Die Beschwerde ist aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 16. Februar 2001 mitgeteilten Erwägungen unzulässig. Die weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19. März 2001 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen. Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie ohne den gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 Europawahlgesetz erforderlichen Beitritt von mindestens 100 Wahlberechtigten erhoben wurde.
Die Wahlprüfungsbeschwerden werden verworfen. Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie ohne den gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 Europawahlgesetz erforderlichen Beitritt von mindestens 100 Wahlberechtigten erhoben wurde.