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Gesetz - RheinSchPersV
Schiffspersonalverordnung-Rhein - RheinSchPersV
Teil I
Kapitel 1
-
§ 1.01 Begriffsbestimmungen
-
§ 1.02 Anordnungen vorübergehender Art
-
§ 1.03 Dienstanweisungen
Teil II
Kapitel 2
-
§ 2.01 Geltungsbereich
-
§ 2.02 Allgemeines
Kapitel 3
Abschnitt 1
-
§ 3.01 Beschreibung der Befähigungen
Unterabschnitt 1
-
§ 3.02 Voraussetzungen für die Befähigung
-
§ 3.03 Tauglichkeit der Besatzungsmitglieder
-
§ 3.04 Regelmäßige Überprüfung der Tauglichkeit
Unterabschnitt 2
-
§ 3.05 Nachweis der Befähigung
-
§ 3.06 Schifferdienstbuch
-
§ 3.07 Gültigkeit des Schifferdienstbuches
Unterabschnitt 3
-
§ 3.08 Anrechnung der Fahrzeiten
-
§ 3.09 Nachweis von Fahrzeiten und Streckenfahrten
Abschnitt 2
-
§ 3.10 Betriebsformen
-
§ 3.11 Mindestruhezeit
-
§ 3.12 Wechsel oder Wiederholung der Betriebsform
-
§ 3.13 Bordbuch – Fahrtenschreiber
Abschnitt 3
-
§ 3.14 Ausrüstung der Schiffe
-
§ 3.15 Mindestbesatzung der Motorschiffe und Schubboote
-
§ 3.16 Mindestbesatzung der starren Verbände und anderen starren Zusammenstellungen
-
§ 3.17 Mindestbesatzung der Fahrgastschiffe
-
§ 3.18 Nichterfüllung der Ausrüstung nach § 3.14
-
§ 3.19 Mindestbesatzung der übrigen Fahrzeuge
-
§ 3.20 Mindestbesatzung von Seeschiffen
-
§ 3.21 Mindestbesatzung von Kanalpenichen
-
§ 3.22 Mindestbesatzung von Sportfahrzeugen
-
§ 3.23 Ausnahme
Kapitel 4
-
§ 4.01 Verweis auf die Bestimmungen des ADN
Kapitel 5
-
§ 5.01 Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen
Abschnitt 1
-
§ 5.02 Sachkundiger für Fahrgastschifffahrt
-
§ 5.03 Basislehrgang für Sachkundige
-
§ 5.04 Auffrischungslehrgang für Sachkundige
-
§ 5.05 Ersthelfer
-
§ 5.06 Atemschutzgeräteträger
-
§ 5.07 Lehrgänge und Auffrischungslehrgänge für Ersthelfer und Atemschutzgeräteträger
-
§ 5.08 Art des Nachweises der Befähigung
Abschnitt 2
-
§ 5.09 Anzahl des Sicherheitspersonals
-
§ 5.10 Pflichten des Schiffsführers und des Sachkundigen
-
§ 5.11 Aufsicht
Teil III
Kapitel 6
-
§ 6.01 Geltungsbereich
-
§ 6.02 Schifferpatentpflicht
-
§ 6.03 Radarpatentpflicht
-
§ 6.04 Patentarten
Kapitel 7
Abschnitt 1
Unterabschnitt 1
-
§ 7.01 Großes Patent
-
§ 7.02 Kleines Patent
-
§ 7.03 Sportpatent
-
§ 7.04 Behördenpatent
Unterabschnitt 2
-
§ 7.05 Streckenkundepflichtige Strecke
-
§ 7.06 Erwerb der Streckenkenntnisse
-
§ 7.07 Streckenzeugnis
Abschnitt 2
-
§ 7.08 Prüfungskommission
-
§ 7.09 Antrag auf Erwerb oder Erweitern eines Rheinpatentes
-
§ 7.10 Antrag auf Erwerb oder Erweitern eines Streckenzeugnisses
-
§ 7.11 Zulassung zur Prüfung
-
§ 7.12 Prüfung
-
§ 7.13 Befreiungen und Erleichterungen
-
§ 7.14 Ausstellung und Erweiterung der Rheinpatente
-
§ 7.15 Ausstellung des Streckenzeugnisses
-
§ 7.16 Kosten
Abschnitt 3
-
§ 7.17 Regelmäßige Überprüfung der Tauglichkeit
-
§ 7.18 Nachweis der Tauglichkeit von Inhabern eines Rheinpatents ab dem Alter von 50 Jahren
-
§ 7.19 Nachweis der Tauglichkeit von Inhabern eines als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses ab dem Alter von 50 Jahren
Abschnitt 4
-
§ 7.20 Aussetzen der Gültigkeit des Rheinpatentes
-
§ 7.21 Ablauf der Gültigkeit eines als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses auf dem Rhein
-
§ 7.22 Entzug des Rheinpatentes
-
§ 7.23 Fahrverbot für den Inhaber eines als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses
-
§ 7.24 Sicherstellung eines Rheinpatentes
-
§ 7.25 Sicherstellung eines als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses
Kapitel 8
-
§ 8.01 Allgemeine Bestimmungen
-
§ 8.02 Antrags- und Zulassungsverfahren
-
§ 8.03 Prüfungskommission
-
§ 8.04 Prüfung
-
§ 8.05 Ausstellung des Radarpatentes
-
§ 8.06 Entzug des Radarpatentes
-
§ 8.07 Maßnahmen gegen Inhaber eines als gleichwertig anerkannten Radarzeugnisses
-
§ 8.08 Kosten
Kapitel 9
-
§ 9.01 Gültigkeit der Bordbücher und Schifferdienstbücher
-
§ 9.02 Gültigkeit der bisherigen Patente
-
§ 9.03 Zuordnung der Patentarten
-
§ 9.04 Anrechnung von Fahrzeiten
-
Anlage A1 (Muster)
Bordbuch
-
Anlage A2 (Muster)
Schifferdienstbuch
-
Anlage A3 Anforderungen an den Fahrtenschreiber und Vorschriften betreffend den Einbau von Fahrtenschreibern an Bord in Anwendung des § 3.10 dieser Verordnung
-
Anlage A4 (Muster)
Bescheinigung für den Nachweis der geforderten Ruhezeit nach § 3.12 Nr. 2 bis 6
-
Anlage A5 (Muster)
Als gleichwertig anerkannte im Ausland ausgestellte Schifferdienstbücher
-
Anlage B1 Mindestanforderungen an die Tauglichkeit
-
Anlage B2 (Muster)
Ärztliches Zeugnis über die Untersuchung der Tauglichkeit in der Rheinschifffahrt
-
Anlage B3 (Muster)
Bescheid zur Tauglichkeit
-
Anlage C1 (Muster)
Bescheinigung Sachkundiger für Fahrgastschifffahrt
-
Anlage C2 (Muster)
Bescheinigung Ersthelfer in der Fahrgastschifffahrt
-
Anlage C3 (Muster)
Bescheinigung Atemschutzgeräteträger in der Fahrgastschifffahrt
-
Anlage C4 (Muster)
Bescheinigungsbuch für die Fahrgastschifffahrt
-
Anlage D1 (Muster)
Rheinpatent
-
Anlage D2 (Muster)
Vorläufiges Rheinpatent
-
Anlage D3 (Muster)
Streckenzeugnis
-
Anlage D4 (Muster)
Radarpatent
-
Anlage D5 Als gleichwertig anerkannte Schiffsführerzeugnisse
-
Anlage D6 Als gleichwertig anerkannte Befähigungszeugnisse für die Radarfahrt
-
Anlage D7 Prüfungsprogramm für den Erwerb eines Patentes für den Rhein
-
Anlage D8 Prüfungsprogramm für den Erwerb eines Radarpatentes
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