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Wiki zum Rechtsthema Aufenthaltserlaubnis
Informationen zur Aufenthaltserlaubnis
Die Aufenthaltserlaubnis kann an eine ausländische Person aus unterschiedlichen Gründen erteilt werden und beruht auf dem Aufenthaltsgesetz. Man bezeichnet sie auch als Aufenthaltstitel und findet ihre Grundlagen in § 7 und 8 des entsprechenden Gesetzes. Eine Aufenthaltserlaubnis wird nur befristet auf bis zu 6 Monaten Gültigkeit erteilt und ist zweckgebunden, wobei die Zwecke in den §§ 16 bis 38 a genannt sind.
So kann beispielsweise eine Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken erteilt werden sowie auch zu Erwerbstätigkeitszwecken, auf völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen und auch aus familiären Gründen. Eine weitere Möglichkeit ist die Aufenthaltsgenehmigung für ehemalige Deutsche und langfristig Aufenthaltsberechtigte in der EU.
So kann beispielsweise eine Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken erteilt werden sowie auch zu Erwerbstätigkeitszwecken, auf völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen und auch aus familiären Gründen. Eine weitere Möglichkeit ist die Aufenthaltsgenehmigung für ehemalige Deutsche und langfristig Aufenthaltsberechtigte in der EU.
Unterscheidung der Aufenthaltstitel
Ein Aufenthaltstitel kann gleichermaßen mit einer Arbeitserlaubnis verbunden sein, muss jedoch nicht. Hierbei ist es notwendig, dass die Arbeitserlaubnis im Titel ausdrückliche Erwähnung findet. Ein Aufenthaltstitel ist grundsätzlich befristet und entspricht nicht einer Niederlassungserlaubnis, die unbefristet erteilt werden kann. Erlischt der Grund der Aufenthaltserlaubnis, so ist auch diese nicht mehr gültig. Eine Aufenthaltserlaubnis kann mit ausreichender Begründung auf Antrag verlängert werden.
Voraussetzungen für die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis
Um den Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis stellen zu können, welcher bei der Ausländerbehörde eingereicht wird, ist es notwendig, dass über das Einwohnermeldeamt an eine gültige Wohnanschrift angemeldet wird, an die eine Zustellung erfolgen kann. Bei dem Antragssteller darf es sich ausschließlich um eine Person handeln, deren Heimatland kein EU-Mitglied ist. Einzige Ausnahme stellen Menschen mit türkischer Staatsangehörigkeit dar. Diese unterliegen auf Grundlage des Assoziationsabkommens EWG-Türkei gewissen Befreiungen in Bezug auf das Aufenthaltsrecht.
Verwandte "Aufenthaltserlaubnis" Rechtsbegriffe
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