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Wiki zum Rechtsthema Einbürgerung
Informationen zur Einbürgerung
Als Einbürgerung bezeichnet man im Allgemeinen den Erwerb der Staatsangehörigkeit, welche auf Antrag bei der zuständigen Behörde erteilt werden kann. Hierbei unterscheidet man grundsätzlich zwischen dem Erhalt der Staatsbürgerschaft durch das Geburtsortsprinzip oder die Abstammung, welcher per Gesetzeskraft erfolgt, der Staatsbürgerschaft durch Adoption oder Heirat sowie der sogenannten Ehrenbürgerschaft, welche meist symbolisch ist und der Einbürgerung ausländischer Mitmenschen durch Erteilung der Staatsbürgerschaft. Im letzteren Fall erfolgt die Einbürgerung durch den bereits erwähnten Verwaltungsakt, in dessen Rahmen eine Einbürgerungsurkunde erteilt wird.
Einbürgerung nach Antrag auf Staatsbürgerschaft
Zu den Personen, die einen entsprechenden Antrag auf Einbürgerung stellen können, gehören zum einen ausländische Staatsbürger und zum anderen auch Staatenlose, die keine anderweitige Staatsangehörigkeit aufweisen. Personen können diesen Antrag ab dem 16. Lebensjahr stellen. Bei Kindern kann der Antrag durch einen gesetzlichen Vertreter erfolgen. Um einen Antrag zu stellen, sind bei den entsprechenden Einbürgerungsbehörden Antragsformulare erhältlich, die den Verwaltungsakt um ein Vielfaches erleichtern. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, sich zur Einbürgerung durch die Behörde beraten zu lassen.
Ein Anrecht auf Anspruchseinbürgerung besteht dann, wenn bereits ein unbefristetes Aufenthaltsrecht vorliegt und der gewöhnliche Aufenthalt seit 8 Jahren in Deutschland besteht. Der Antragssteller muss gleichermaßen einer Tätigkeit nachgehen, durch die er seinen Lebensunterhalt bestreitet, muss über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, im Einbürgerungstest Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung aufweisen und darf keinesfalls in irgendeiner Weise straffällig geworden sein. Gemäß den Hinweisen der Bundesregierung, muss der Antragssteller sich zu freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland bekennen und seine alte Staatsangehörigkeit aufgeben. Erst dann sind die entsprechenden Voraussetzungen für die Einbürgerung im vollen Umfang erfüllt.
Ein Anrecht auf Anspruchseinbürgerung besteht dann, wenn bereits ein unbefristetes Aufenthaltsrecht vorliegt und der gewöhnliche Aufenthalt seit 8 Jahren in Deutschland besteht. Der Antragssteller muss gleichermaßen einer Tätigkeit nachgehen, durch die er seinen Lebensunterhalt bestreitet, muss über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, im Einbürgerungstest Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung aufweisen und darf keinesfalls in irgendeiner Weise straffällig geworden sein. Gemäß den Hinweisen der Bundesregierung, muss der Antragssteller sich zu freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland bekennen und seine alte Staatsangehörigkeit aufgeben. Erst dann sind die entsprechenden Voraussetzungen für die Einbürgerung im vollen Umfang erfüllt.
Gesonderte Bestimmung für bestimmte Personengruppen
Bestimmte Personengruppen unterliegen bei der Einbürgerung gesonderten Bestimmungen. Zu diesen gehören Angehörige ausländischer Mitbürger, die einen Einbürgerungsanspruch aufweisen sowie auch Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner deutscher Staatsbürger, Bürger der EU und ältere Ausländer sowie Asylberechtigte und staatenlose Personen. So werden beispielsweise Kinder von einbürgerungsberechtigten Personen automatisch ebenfalls eingebürgert, während sich die Wartezeit von staatenlosen Personen auf 6 Jahre verkürzt und bei Ehepartnern unter bestimmten Voraussetzungen ein Regelanspruch eintreten kann. Bei Asylbewerbern beträgt die Zeit ebenfalls 6 Jahre, wobei der Zeitraum der Antragstellung auf Asyl angerechnet wird.
Verwandte "Einbürgerung" Rechtsbegriffe
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