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Wiki zum Rechtsthema Sprachtest
Informationen zum Sprachtest
Der Begriff Sprachtest hat im Bereich der Immigration eine besondere Bedeutung. Gemäß der geltenden gesetzlichen Richtlinien des deutschen Immigrationsrechtes sind notwendige Deutschkenntnisse durch einen Sprachtest nachzuweisen, wobei man voraussetzt, dass die Kenntnisse entsprechend in Kursen erworben werden. Hierbei handelt es sich um einen obligatorischen Teil der Beantragung der deutschen Staatsangehörigkeit bzw. der Zusammenführung von Angehörigen ausländischer Abstammung.
Der Nachweis der Deutschkenntnisse erfolgt in der Regel durch ein gültiges Zertifikat, welches nur durch einen Sprachtest nachgewiesen werden kann. Dieser entspricht allgemein dem Schwierigkeitsgrad Niveaustufe 2 der fünfstufigen Skala der ALTE und damit auch der Stufe B1 nach Schema des GER.
Der Nachweis der Deutschkenntnisse erfolgt in der Regel durch ein gültiges Zertifikat, welches nur durch einen Sprachtest nachgewiesen werden kann. Dieser entspricht allgemein dem Schwierigkeitsgrad Niveaustufe 2 der fünfstufigen Skala der ALTE und damit auch der Stufe B1 nach Schema des GER.
Erschwernisse der Sprachtest-Regelung
In vielen Ländern ist es nicht ungewöhnlich, dass ein Schulbesuch nur unregelmäßig oder auch gar nicht stattfindet. Dies ist vor allem bei Frauen sehr oft der Fall, da in einigen Ländern Eltern ihren Töchtern den Besuch einer Schule nicht erlauben und ihnen stattdessen andere Aufgaben zuteilen. Aufgrund der Tatsache, dass dabei nicht nur die Möglichkeit des Erwerbens neuer Sprachkenntnisse nicht möglich ist, sondern es sich oftmals auch um Personen handelt, die weder lesen noch schreiben können, ist es oft unmöglich, einen Sprachtest nach dem festgelegten Prinzip durchzuführen.
Tatsächlich gibt es Ausnahmeregelungen, bei denen die Deutschkenntnisse nicht durch einen Test bzw. auch gar nicht nachgewiesen werden können. Diese sind allerdings abhängig vom Sachverhalt und unterliegen einer gesonderten Prüfung. Spezielle Ausnahmen stellen Inhaber der blauen Karte EU gemäß § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 AufenthG dar sowie auch gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG. Darüber hinaus gelten Ausnahmen für Menschen, die auf Grund einer Erkrankung oder Behinderung nicht in der Lage sind die deutsche Sprache zu erlernen. Hierbei kann es sich ebenso um körperliche als auch geistige und seelische Erkrankungen handeln.
Tatsächlich gibt es Ausnahmeregelungen, bei denen die Deutschkenntnisse nicht durch einen Test bzw. auch gar nicht nachgewiesen werden können. Diese sind allerdings abhängig vom Sachverhalt und unterliegen einer gesonderten Prüfung. Spezielle Ausnahmen stellen Inhaber der blauen Karte EU gemäß § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 AufenthG dar sowie auch gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG. Darüber hinaus gelten Ausnahmen für Menschen, die auf Grund einer Erkrankung oder Behinderung nicht in der Lage sind die deutsche Sprache zu erlernen. Hierbei kann es sich ebenso um körperliche als auch geistige und seelische Erkrankungen handeln.
Das Erlernen und Belegen der einfachen Deutschkenntnisse
Um die notwendigen Deutschkenntnisse zu erlernen, wird nahegelegt, einen Deutschkurs im eigenen Land zu besuchen oder Audio-Sprachkurse in Anspruch zu nehmen, die die Grundlagen vermitteln können. Diese sind insbesondere für Menschen interessant, die das Lesen und Schreiben in der Schule nie gelernt haben. Der Nachweis sollte dann über ein Zertifikat erfolgen, wobei die einzelnen Webseiten der zuständigen Visa-Behörden, Botschaften und Generalkonsulate zumeist genauere Informationen über die Möglichkeiten geben, wie ein entsprechender Nachweis erbracht werden kann.
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