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Wiki zum Rechtsthema AG
Informationen zur AG
Die Aktiengesellschaft (AG) ist eine Kapitalgesellschaft und somit eine juristische Person. Sie ist laut § 3 AktG eine Handelsgesellschaft auf welche das Handelsrecht anwendbar ist. Die AG kann, gleich der GmbH, als Einpersonengesellschaft gegründet werden. Sie besitzt ein Grundkapital, welches in Aktien zerlegt ist. Das Grundkapital ist nicht mit dem Gesellschaftsvermögen als Gesamtvermögen der Gesellschaft gleichzusetzen und muss zum Zeitpunkt der Gründung mindestens 50.000 Euro betragen, wobei die Rücklagen mindestens 10% des Grundkapitals betragen müssen. Die Aktionäre übernehmen keine Haftung, den Gläubigern steht lediglich das Gesellschaftsvermögen zur Verfügung.
Gründung und Organe einer AG
Die AG-Gründung kann einfach oder qualifiziert erfolgen. Die Gründer schließen einen Gesellschaftsvertrag ab, welcher als Satzung bezeichnet wird. Dieser Vertrag bedarf gemäß § 23 AktG grundsätzlich der notariellen Beurkundung.
Die Aktiengesellschaft besteht aus folgenden Organen:
Die Aktiengesellschaft ist mit Übernahme der Aktien errichtet, aber erst der Eintrag in das Handelsregister lässt die AG entstehen. Bevor die AG eingetragen wird, existiert nur eine „Vor-AG“ und die Haftungsbeschränkung auf das Vermögen der Gesellschaft ist noch nicht wirksam. Somit haften in dieser Zeit alle Personen persönlich, die im Namen der AG handeln. Dem Aufsichtsrat obliegen Bestellung und Überwachung des Vorstands. Er ist beispielsweise für die Prüfung des Jahresabschlusses verantwortlich. Die Hauptversammlung besteht aus allen Aktionären einer AG, fasst Beschlüsse und veranlasst Änderungen der Satzung , wobei hier die Stimmrechte abhängig vom Aktienanteil sind.
Die Aktiengesellschaft besteht aus folgenden Organen:
- Vorstand
- Aufsichtsrat
- Hauptversammlung
Die Aktiengesellschaft ist mit Übernahme der Aktien errichtet, aber erst der Eintrag in das Handelsregister lässt die AG entstehen. Bevor die AG eingetragen wird, existiert nur eine „Vor-AG“ und die Haftungsbeschränkung auf das Vermögen der Gesellschaft ist noch nicht wirksam. Somit haften in dieser Zeit alle Personen persönlich, die im Namen der AG handeln. Dem Aufsichtsrat obliegen Bestellung und Überwachung des Vorstands. Er ist beispielsweise für die Prüfung des Jahresabschlusses verantwortlich. Die Hauptversammlung besteht aus allen Aktionären einer AG, fasst Beschlüsse und veranlasst Änderungen der Satzung , wobei hier die Stimmrechte abhängig vom Aktienanteil sind.
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