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Informationen zur Gründung
Als Gründung versteht man im Handels- und Gesellschaftsrecht die Errichtung eines Betriebes, welcher arbeitsfähige und erwerbswirtschaftliche Aspekte vorweisen kann. Zu den notwendigen Maßnahmen einer Betriebsgründung zählen:
- die Planung
- der Beschaffung
- der Leistungserstellung
- des Absatzes
- der Finanzierung
- der Organisation
- die Beschaffung der Erstausstattung an
- Kapital
- Personal
- Betriebsmitteln
- ggf. Waren oder Stoffen
- Aufbau- und Ablauforganisation
- Bargründung
- Sachgründung
- gemischte Gründung.
Personengesellschaften
Um eine Personengesellschaft zu gründen, müssen sich mindestens zwei Personen zusammenschließen.
Personengesellschaften sind:
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
- Vorteile
- einfache Gründung
- niedrige Gründungskosten
- Gründung ohne Stammkapital
- Nachteile
- unbeschränkte Haftung aller Partner mit Geschäfts- und Privatvermögen
- nicht geeignet für wirtschaftlich bedeutsamen und risikoreichen Geschaftsbetrieb
- Offene Handelsgesellschaft OHG)
- Vorteile
- kein Mindestkapital gefordert
- für wirtschaftlich bedeutsamere Unternehmen als GbR
- kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und Pflichten eingehen
- Nachteile
- Haftung aller Gesellschafter mit Privatvermögen
- höherer Gründungsaufwand und höhere Gründungskosten als GbR
- Partnerschaftsgesellschaft (PartG)
- Vorteile:
- kein Mindestkapital erforderlich
- verantwortlicher Partner haftet bei Berufsfehlern alleine
- Nachteile:
- alle Partner haften persönlich
- Trennung von Geschäftsführung und Beteiligung schwierig
- nur für Freiberufler im Sinne des PartGG
- Kommanditgesellschaft (KG)
- Vorteile
- kein Mindestkapital erforderlich
- Unternehmer ist unabhängig
- gleicher Gründungsaufwand und gleiche Gründungskosten wie OHG
- für Unternehmen mit größerer wirtschaftlicher Bedeutung
- zusätzliches Eigenkapital
- Nachteile
- Haftung des Komplementärs mit seinem gesamten Privatvermögen.
- GmbH & Co.KG
- Vorteile
- beschränkte Haftung
- zusätzliches Eigenkapital
- Nachteile
- Eintragung ins Handelsregister nötig
- Beurkundung durch Notar notwendig
- zu geringe Kapitalauslastung kann zu Überschuldung führen
Kapitalgesellschaften
Die Gründung einer Kapitalgesellschaft erfordert grundsätzlich ein Mindeststartkapital, die Haftung ist auf das Firmenvermögen beschränkt. Gegenüber der Personengesellschaft bestehen bei der Kapitalgesellschaft strengere formale Anforderungen.
Kapitalgesellschaften sind:
Vor- und Nachteile im Vergleich zur Personengesellschaft:
Kapitalgesellschaften sind:
- die GmbH
- die UG
- die Ltd.
- die AG
Vor- und Nachteile im Vergleich zur Personengesellschaft:
- Haftung der Gesellschafter auch mit Privatvermögen
- Mindeststartkapital notwendig, Höhe von Art der Gesellschaft abhängig
- hoher Gründungsaufwand mit zahlreichen Formvorschriften
- höherer Aufwand für Buchführung und Bilanzierung
- Bestellung von Geschäftsführern und Vorständen
- Pflicht der Veröffentlichung von Jahresabschlüssen im elektronischen Unternehmensregister
- Gehälter der Geschäftsführer sind als Aufwand abziehbar
- kein Freibetrag für Gewerbesteuer
Stille Gesellschaft
Eine Stille Gesellschaft liegt vor, wenn sich ein „stiller Gesellschafter“ an einem Unternehmen beteiligt, indem er eine Vermögenseinlage vornimmt. In den §§ 230 bis 237 HGB sind die Rechtsgrundlagen zur Stillen Gesellschaft verankert. Der stille Gesellschafter wird am Gewinn des Unternehmens beteiligt, hat aber keine Mitspracherechte bei der Geschäftsführung. Zur Gründung einer Stillen Gesellschaft bedarf es lediglich eines formlosen Vertrages, in welchem die Beteiligten die Höhe der Gewinnbeteiligung vereinbaren. Die stille Teilhabe wird nicht veröffentlicht und nicht in den Handelsregister eingetragen.
Vorteile:
Vorteile:
- stiller Teilhaber profitiert von Gewinnbeteiligung
- stiller Teilhaber hat keine Verpflichtungen in Bezug auf Geschäftsführung und Gewerbetätigkeit
- Unternehmen erhält auf leichtem Weg zusätzliches Kapital
- Rechtsform muss nicht geändert werden
- Abgabe des Geschäftsführungsrechts nicht nötig
- keine öffentliche Bekanntmachung der stillen Beteiligung
- keine Änderung des Firmennamens
- kein Eintrag ins Handelsregister.
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