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Wiki zum Rechtsthema Mängelrüge
Informationen zur Mängelrüge
Als Mängelrüge wird die Beanstandung einer Ware bzw. Dienstleistung durch einen Kunden bezeichnet, welcher die vereinbarten Anforderungen als nicht erbracht erachtet. Diese Anforderungen können sich aus einem Vertrag bzw. aufgrund eines Gesetzes ergeben. Eine Mängelrüge ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen, beispielsweise die Herabsetzung des Kaufpreises oder auch die Rückgängigmachung des Kaufes. Rechtsgrundlagen hierfür bilden die §§ 459 ff., 633 ff., 651c ff. BGB.
Grundsätzlich muss eine schnelle und gründliche Prüfung nach Wareneingang bzw. Leistungserbringung erfolgen, um eine Mängelrüge erfolgreich geltend machen zu können, da in der Regel auch hier vorgegebene Fristen eingehalten werden müssen. Empfehlenswert ist außerdem eine unmittelbare Anzeige der Mängelrüge nach Erkennen des Schadens in schriftlicher Form, um auf eine ausreichende Dokumentation des Vorgangs zurückgreifen zu können.
Grundsätzlich muss eine schnelle und gründliche Prüfung nach Wareneingang bzw. Leistungserbringung erfolgen, um eine Mängelrüge erfolgreich geltend machen zu können, da in der Regel auch hier vorgegebene Fristen eingehalten werden müssen. Empfehlenswert ist außerdem eine unmittelbare Anzeige der Mängelrüge nach Erkennen des Schadens in schriftlicher Form, um auf eine ausreichende Dokumentation des Vorgangs zurückgreifen zu können.
Arten von Mängeln
Folgende Arten von Mängeln ergeben sich in Bezug auf den Zeitpunkt, zu welchem der Mangel erkannt wurde:
- offene Mängel:
- werden bei Prüfung direkt nach Wareneingang bzw. Abnahme der Dienstleistung festgestellt
- beispielsweise: falsch gelieferte Menge, falsche Beschaffenheit bzw. Farbe
- versteckte Mängel:
- treten erst zu einem späteren Zeitpunkt nach Rechnungszahlung auf
- beispielsweise: Furnier eines Möbelstücks löst sich nach einigen Tagen, Waschmaschine läuft aus
Konsequenzen von Mängelrügen
Wird eine Mängelrüge erfolgreich angezeigt, hat der Kunde verschiedene Möglichkeiten, entschädigt zu werden. So kann er:
- vom Kaufvertrag zurücktreten.
- die Ware umtauschen.
- einen Preisnachlass vereinbaren.
- einen Schadensersatz geltend machen.
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