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Wiki zum Rechtsthema Handelsrecht

Informationen zum Handelsrecht
Beim Handelsrecht als Sonderprivatrecht der Kaufleute handelt es sich, trotz öffentlich-rechtlicher Vorschriften, um einen besonderen Bereich des Privatrechts. Die Kaufmannseigenschaft von mindestens einem beteiligten Rechtssubjekt bestimmt, ob Handelsrecht nach HGB gilt oder nicht. Auch wenn der Name etwas anders vermuten lässt, unterliegen nicht nur Kaufleute in ihrem Tun dem Handelsrecht, sondern auch Handwerk, Industrie und andere Wirtschaftszweige.

Das Handelsrecht ist keine selbständige Rechtsprechung, sondern enthält ergänzende Regelungen zu allgemeinen Vorschriften, im Besonderen des BGB. Die Vorschriften des BGB gelten für Kaufleute folglich nur unterstützend.

Entsprechend dem Handelsrecht werden spezielle Anforderungen des kaufmännischen Rechtsverkehrs geregelt:
  • eigenverantwortliches Handeln
  • Entgeltlichkeit, ohne diese vorher zu vereinbaren
  • Orientierung an Handelsbräuchen
  • Rechtsklarheit, Publizität
Wesentliche Bereiche des Handelsrechts im engeren Sinne sind im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt. Darüber hinaus finden sich Regelungen im Wechselgesetz, Scheckgesetz, im Gesellschaftsrecht sowie beim gewerblichen Rechtsschutz.
Grundsätze des Handelsrechts
Für den kaufmännischen Organisationsbereich und für die Rechtsgeschäfte eines Kaufmanns sieht das Handelsrecht Sonderregelungen vor. Anders als im Zivilrecht, welches hier nur ergänzende Funktion ausübt, sollen Handelsgeschäfte schneller und effizienter erfolgen können. Dieser Grundsatz hat sich aus der Erwartung heraus gebildet, dass den Beteiligten an dem geschäftlichen Rechtsverkehr größere Erfahrung und Professionalität nachgesagt wird. Dadurch besteht die Möglichkeit, dass das Handelsrecht Rechte erweitern, aber auch Pflichten steigern kann. Nicht nur bestehende Gesetze, sondern auch gewohnheitsrechtliche Grundsätze, wie die Handelsbräuche, prägen das Handelsrecht.
Anwendbarkeit des Handelsrechts
Das HGB ist vorgeschriebenes Recht für alle Kaufmänner und -frauen. Gemäß § 1 Abs. 1 HGB ist jeder Handelsgewerbetreibende ein Kaufmann. Hierbei spielt die Handelsregistereintragung keine Rolle. Als Gewerbebetrieb gilt, wer selbständig, nach außen erkennbar tätig ist, um dauerhaft Gewinn zu erzielen und kein „freier Beruf“ ist. Jeder, der im wesentlichen seine Tätigkeit frei gestaltet und seine Arbeitszeit bestimmen kann, gilt laut § 84 I 2 HGB als selbständig. Auch Kapitalgesellschaften sind eine Rechtsform, welche zu den Kaufleuten gerechnet wird.

Nicht zu den Kaufleuten zählen jedoch die freien Berufe, die wissenschaftliche und künstlerische Tätigkeit und die Land- und Forstwirtschaft.

Verwandte "Handelsrecht" Rechtsbegriffe

Handels- und Gesellschaftsrecht, M&A, Anteilseigner, Gründung, GmbH, AG, KG, OHG, Haftung, Haftungsbeschränkung, Handelsregister, Insolvenz, Kapitalgesellschaften, Körperschaften, Mängelrüge, Nachfolgeregelung, Personengesellschaften, Prokura
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Handelsrecht - Ihr Handelsrecht Informationstipp

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