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Wiki zum Rechtsthema Prokura
Informationen zur Prokura
Die Prokura ist eine weitreichende Handlungsvollmacht, die durch die §§ 48 bis 53 HGB gesetzlich festgeschrieben ist und deren Umfang grundsätzlich unbeschränkbar ist. Der Inhaber eines Handelsgeschäfts, welcher eine Prokura erteilt, bestimmt demnach nicht den Umfang dieser, sondern lediglich wer die Prokura erhält. Derjenige, welcher eine Prokura erhält und somit Inhaber dieser ist, wird als Prokurist bezeichnet.
Der § 49 Abs. 1 HGB ermächtigt den Prokuristen, sämtliche Arten gerichtlicher und außergerichtlicher Geschäfte und Rechtshandlungen im Sinne des Betriebes zu tätigen. Allerdings fällt hier die Einstellung und Veräußerung des Betriebes nicht darunter und auch ein Jahresabschluss bedarf der eigenhändigen Unterschrift des Kaufmannes. Der Prokurist darf gemäß § 49 Abs. 2 HGB eine Veräußerung bzw. Belastung von Grundstücken nur vornehmen, wenn eine gesonderte Befugnis ihn dazu ermächtigt.
Eine Prokura bedarf der Eintragung ins Handelsregister, welche die Namen der Prokuristen und die Art der Prokura darlegt. Grundsätzlich dient sie der Entlastung des Kaufmanns und der Handlungsfähigkeit der Gesellschaft und wird regelmäßig nur hochrangigen Mitarbeitern (beispielsweise Bereichsleitern) verliehen.
Der § 49 Abs. 1 HGB ermächtigt den Prokuristen, sämtliche Arten gerichtlicher und außergerichtlicher Geschäfte und Rechtshandlungen im Sinne des Betriebes zu tätigen. Allerdings fällt hier die Einstellung und Veräußerung des Betriebes nicht darunter und auch ein Jahresabschluss bedarf der eigenhändigen Unterschrift des Kaufmannes. Der Prokurist darf gemäß § 49 Abs. 2 HGB eine Veräußerung bzw. Belastung von Grundstücken nur vornehmen, wenn eine gesonderte Befugnis ihn dazu ermächtigt.
Eine Prokura bedarf der Eintragung ins Handelsregister, welche die Namen der Prokuristen und die Art der Prokura darlegt. Grundsätzlich dient sie der Entlastung des Kaufmanns und der Handlungsfähigkeit der Gesellschaft und wird regelmäßig nur hochrangigen Mitarbeitern (beispielsweise Bereichsleitern) verliehen.
Arten der Prokura
Es existieren folgende verschiedene Arten einer Prokura:
- Einzelprokura
- wird einer einzelnen Person erteilt
- berechtigt zum alleinigen Handeln in Vertretung
- weist einen umfassenden Charakter auf
- Filialprokura
- Beschränkung der Prokura auf eine Filiale bzw. Geschäftsstelle eines Unternehmens
- Prokura für alle Filialen bezeichnet man als Generalprokura
- Unterscheidung der Firmen der Zweigniederlassungen durch Namenszusatz
- Echte Gesamtprokura
- Befugnis zweier oder mehrerer Prokuristen nur zum gemeinschaftlichen Handeln
- Verpflichtung zum gemeinschaftlichen Handeln
- in der Regel nur gemeinschaftliches Unterschreiben
Vertretungsmacht eines Prokuristen
Eine Prokura berechtigt den Prokuristen zu folgenden Handlungen:
Ein Prokurist ist hingegen nicht bevollmächtigt, Geschäfte mit höchstpersönlichem Charakter auszuführen, welche dem Betriebsinhaber obliegen und diesem gesetzlich vorbehalten sind. Hierzu zählen im Wesentlichen:
- zur Führung aller Geschäfte
- zur Zeichnung von Wechseln
- zur Führung von Prozessen
- zum Eingehen von Verbindlichkeiten
- zum Schließen von Vergleichen
- zum Erteilen von Handlungsvollmachten (grundsätzlich in geringerem Umfang als die Prokura selbst)
Ein Prokurist ist hingegen nicht bevollmächtigt, Geschäfte mit höchstpersönlichem Charakter auszuführen, welche dem Betriebsinhaber obliegen und diesem gesetzlich vorbehalten sind. Hierzu zählen im Wesentlichen:
- Geschäfte zur Einstellung des Betriebes
- die Unterzeichnung von Jahresabschlüssen
- die Erteilung einer Prokura
- die Beantragung von Handelsregistereintragungen
- das Leisten von Eiden für den Kaufmann
- die Beantragung einer Insolvenz
- die Unterzeichnung von Steuererklärungen für den Kaufmann
- die Veräußerung sowie Belastung von Grundstücken (nur möglich bei gesonderter Gestattung)
Verwandte "Prokura" Rechtsbegriffe
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