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Informationen zu Genfer Konvention
Als Genfer Konvention oder auch Genfer Abkommen bezeichnet man ein sogenanntes zwischenstaatliches Abkommen, welches gleichermaßen auch einen essentiellen Bestandteil des humanitären Völkerrechts darstellt. Bei der Genfer Konvention handelt es sich nicht um ein einzelnes Abkommen, sondern mehrere, die sich insbesondere auf Situationen wie einen internationalen oder nicht-internationalen bewaffneten Konflikt beziehen und auf alle Regelungen, die den Personenschutz ziviler Personen dienen. Das Grundanliegen ist, Menschen vor den Nachfolgen und der Grausamkeit von Kriegssituationen zu schützen, insbesondere wenn diese nicht an bewaffneten Auseinandersetzungen beteiligt sind.
Inhaltliche Gestaltung des gemeinsamen Art. 3 der Genfer Konventionen
In Artikel 3 der Genfer Konventionen sind nachfolgende Regelungen festgelegt:
»Im Falle eines bewaffneten Konflikts, der keinen internationalen Charakter aufweist und der auf dem Gebiet einer der hohen Vertragsparteien entsteht, ist jede der am Konflikt beteiligten Parteien gehalten, wenigstens die folgenden Bestimmungen anzuwenden:
»Im Falle eines bewaffneten Konflikts, der keinen internationalen Charakter aufweist und der auf dem Gebiet einer der hohen Vertragsparteien entsteht, ist jede der am Konflikt beteiligten Parteien gehalten, wenigstens die folgenden Bestimmungen anzuwenden:
- Personen, die nicht direkt an den Feindseligkeiten teilnehmen, einschließlich der Mitglieder der bewaffneten Streitkräfte, welche die Waffen gestreckt haben, und der Personen, die infolge Krankheit, Verwundung, Gefangennahme oder irgendeiner anderen Ursache außer Kampf gesetzt wurden, sollen unter allen Umständen mit Menschlichkeit behandelt werden, ohne jede Benachteiligung aus Gründen der Rasse, der Farbe, der Religion oder des Glaubens, des Geschlechts, der Geburt oder des Vermögens oder aus irgendeinem ähnlichen Grunde. Zu diesem Zwecke sind und bleiben in Bezug auf die oben erwähnten Personen jederzeit und jedenorts verboten:
- Angriffe auf Leib und Leben, namentlich Mord jeglicher Art, Verstümmelung, grausame Behandlung und Folterung;
- Gefangennahme von Geiseln;
- Beeinträchtigung der persönlichen Würde, namentlich erniedrigende und entwürdigende Behandlung;
- Verurteilungen und Hinrichtungen ohne vorhergehendes Urteil eines ordnungsmäßig bestellten Gerichtes, das die von den zivilisierten Völkern als unerlässlich anerkannten Rechtsgarantien bietet.
- Die Verwundeten und Kranken sollen geborgen und gepflegt werden. Eine unparteiische humanitäre Organisation, wie das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, kann den am Konflikt beteiligten Parteien ihre Dienste anbieten. Die am Konflikt beteiligten Parteien werden sich anderseits bemühen, durch besondere Vereinbarungen auch die andern Bestimmungen des vorliegenden Abkommens ganz oder teilweise in Kraft zu setzen. Die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen hat auf die Rechtsstellung der am Konflikt beteiligten Parteien keinen Einfluss«.
Geschützte Personen gemäß der Genfer Konvention
Zu den geschützten Personen zählen insbesondere auch Personen die Hilfe leisten und medizinische Betreuung gewährleisten oder religiösen Beistand bieten. Ebenso geschützt sind Journalisten, deren Aufgabe es ist, in angemessener Weise über den Kriegszustand zu berichten. Diese gelten ebenso als Zivillisten, wie noch einmal durch das Zusatzprotokoll von 1977 bestätigt wurde.
Verwandte "Genfer Konvention" Rechtsbegriffe
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