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Wiki zum Rechtsthema Kindesunterhalt

Informationen zum Kindesunterhalt
Der Kindesunterhalt ist die Unterstützung von minderjährigen bzw. volljährigen Kindern, die noch nicht selbst unterhaltsfähig sind. Erfüllt ein Elternteil durch die Pflege und Erziehung eines Kindes seine Unterhaltspflicht, so ist der andere Elternteil zum Barunterhalt verpflichtet. Ist das Kind minderjährig, besteht eine gesteigerte Unterhaltspflicht und der unterhaltspflichtige Elternteil muss alles ihm mögliche unternehmen, damit der Unterhalt des Kindes gewährleistet ist.

Das kann unter Umständen dazu führen, dass eine Nebentätigkeit ausgeübt werden bzw. das Vermögen eingesetzt werden muss. Ist der Unterhaltspflichtige arbeitslos, muss er nachweisen, dass seine Suche nach einem Arbeitsplatz nach allem, was in seiner Macht steht erfolgt. Nur dann kann er sich auf mangelnde Leistungsfähigkeit, seine Unterhaltspflichten betreffend, berufen. Mangelnde Leistungsfähigkeit wird erst bescheinigt, wenn 20 bis 30 Bewerbungen pro Monat erfolglos bleiben. In diesem Fall ist dann der Mindest-Kindesunterhalt für minderjährige Kinder in § 1612a BGB geregelt.
Höhe des Kindesunterhalts
Für die Berechnung des Barunterhalts ziehen die Gerichte in der Regel die Düsseldorfer Tabelle hinzu. Dabei wird über das anzurechnende Einkommen, also alle Nettoeinkünfte des Unterhaltspflichtigen und das Alter des Kindes der Barunterhalt berechnet, wobei berufsbedingte Aufwendungen und berücksichtigungsfähige Schulden bei der Berechnung eine Rolle spielen.

Der Selbsterhalt, welcher dem Unterhaltspflichten verbleiben muss, beträgt gegenüber minderjährigen und volljährig privilegierten Kindern 1.000,00 €. bzw. 800,00 € bei nicht erwerbstätigen Schuldnern und bei volljährigen, nicht privilegierten Kindern 1.200,00 €. Im Falle, dass das Kind bereits schon einmal wirtschaftlich selbständig war, erhöht sich nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs der Selbsterhalt auf 1.500,00 €.
Unterhaltsvorschussleistungen
Ist es dem Unterhaltsverpflichteten nicht möglich, den Unterhalt zu zahlen, so kann von Kindern bis zum zwölften Lebensjahr, maximal aber sechs Jahre lang, der Unterhalt von der Unterhaltsvorschusskasse verlangt werden. In anderen Fällen muss Sozialgeld in Anspruch genommen werden. Sobald der betreuende Elternteil heiratet oder in einer Ehe lebt oder eine Lebenspartnerschaft eingeht, erlischt der Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen. Halbwaisen haben auch Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen, falls noch keine Rente bewilligt wurde bzw. keine Rentenzahlung erfolgt.

Verwandte "Kindesunterhalt" Rechtsbegriffe

Familien- und Scheidungsrecht, Adoptionsrecht, Jugendhilfe, Scheidung, Umgangsrecht, Zugewinnausgleich, Ehescheidung, Sorgerecht, Unterhalt, Ehevertrag, Patientenverfügung, Trennung, Unterhaltsberechnung, Gütertrennung, Hausrat, Lebenspartnerschaft, Trennungsjahr, Vaterschaft, Kindergeld, Homo-Ehe, Zugewinngemeinschaft
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Kindesunterhalt - Ihr Kindesunterhalt Informationstipp

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