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Wiki zum Rechtsthema Pension

Informationen zu Pension
Die Bezeichnung Pension findet zwar grundsätzlich in unterschiedlicher Weise Anwendung, wird aber zumeist als Synonym für ein Einkommen verwendet, welche als Altersversorgung dient wie beispielsweise die Versorgung von Beamten und Soldaten sowie auch die Versorgung durch die Altersrente, durch Zusatzversorgungsleistungen für Personen des öffentlichen Dienstes, betriebliche Altersversorgung und private, die sich auf der Vorsorge durch Initiative der Personen begründet wie die Riester-Rente.

Die Rechtsgrundlage der Beamtenversorgung begründet sich auf dem Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes, abgekürzt auch BeamtVG. Die Gesetzeskompetenz dagegen liegt sein 2006 bei den einzelnen Ländern, so dass dort eigenständige Versorgungsgesetze bestehen. Im Rahmen dieser Gesetze wurden meist die Richtlinien des BeamtVG ganz oder teilweise übernommen.

In Bezug auf Soldaten findet man die gesetzlichen Grundlagen im SVG, wobei hier das Mindestalter durch § 45 Soldatengesetz bestimmt wird. Pensionen dienen der Altersversorgung von Beamten, Richtern, Soldaten, Kirchenbeamten und Angehörigen des öffentlichen Dienstes, während man bei Angestellten von der gesetzlichen Rente ausgeht, die als Altersversorgung dient.
Eintritt in den Ruhestand
Wenn Personen in den Ruhestand gehen, ist von unterschiedlichen Faktoren abhängig. So kann dieser bestimmt werden durch Dienstunfähigkeit sowie auch durch Beschädigungen, die im Rahmen seiner Dienstausübung auftreten und die die betreffende Person nicht selbst verursacht oder grob fahrlässig mit versursacht hat. Bei Entlassung hat der ein Beamter keinen Anspruch auf die Pension.

Dagegen kommt es zu einem Nachversicherungsanspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung. Allerdings kann es auch dadurch zum Ruhestand kommen, dass ein politischer Beamter in diesen versetzt wird, wobei die Voraussetzungen dafür im Bundesbeamtengesetz geregelt sind und auch ausschließlich durch dieses bestimmt werden.
Voraussetzungen für den Anspruch
Dem Pensionsanspruch geht gesetzlich eine Wartezeit von 5 Jahren voraus, die durch den Beamten zu erfüllen ist und die sich aus ruhegehaltfähigen Zeiten des Dienstes gemäß §§ 7 bis 10 BeamtVG zusammensetzen. Ausnahmen bilden allerdings ein bestehender Dienstunfall, bei dem die sofortige Erfüllung der Wartezeit automatischer eintritt, und die Entlassung des Beamten aus dem Dienst.

Hierbei entscheidet der Dienstherr, ob es zur Gewährung eines Unterhaltsbeitrages auf Antrag kommt, der lediglich in Höhe des eigentlichen Ruhegehaltes festgelegt werden kann. Dies regelt § 15 BeamtVG. Die Altersgrenze generell beträgt gemäß den geltenden Gesetzen 65 Jahre, wobei es auch hier zukünftig zu einer Anhebung auf 67 Jahre kommt.

Verwandte "Pension" Rechtsbegriffe

Rentenversicherungsrecht, Altersrente, gesetzliche Rente, Rente, Rentenbesteuerung, Riester-Rente, Betriebsrente, Rentenabgaben, Rentenrecht, Rürup-Rente, Frührente, private Rente, Rentenbescheid, Rentenversicherung, Versorgungsausgleich
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Pension - Ihr Pension Informationstipp

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