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Wiki zum Rechtsthema Rente

Informationen zu Rente
Der Begriff Rente bezeichnet eine Altersversorgungsleistung, die das fehlende Einkommen nach Renteneintritt ausgleichen soll. Zwar wird zumeist die gesetzliche Rente als solche bezeichnet, jedoch verwendet man den Begriff ebenso in Zusammenhang mit der betrieblichen Altersvorsorge und der privaten Altersvorsorge, die ebenso mit oder ohne staatliche Förderung in Anspruch genommen werden kann. Die gesetzliche Rente ist aktuell sehr niedrig, wodurch es grundsätzlich ratsam ist, zusätzliche Vorkehrungen in Bezug auf die Altersvorsorge zu treffen.

Gesetzlich gefördert werden beispielsweise die Rürup- und die Riester-Rente, wobei es auch eine Vielzahl von Modellen ohne staatliche Förderung gibt, die zusätzlich in Anspruch genommen werden können, beispielsweise durch Sparfonds oder durch den Erwerb einer Wohnimmobilie. Die Bezeichnung Rente steht heutzutage grundsätzlich für alles, was die Versorgung im Alter gewährleistet, ganz unabhängig davon, ob es sich um Kapital, Kapitalerträge, Eigentum oder gesetzliche Versorgungsleistungen handelt.
Die gesetzliche Rentenversicherung
Bei der gesetzlichen Rentenversicherung handelt es sich um eine Versicherung, die für Arbeitnehmer verpflichtend ist. Die RV gehört in den Bereich des Sozialversicherungssystems und befasst sich insbesondere mit der Altersversorgung von Arbeitnehmern nach Eintritt des Rentenalters.

Ebenso bezieht sich die gesetzliche Rentenversicherung auch auf Versicherungsnehmer, die unabhängig von einem Arbeitnehmerverhältnis versicherungspflichtig sind und auf Personen, die freiwillige Beiträge zahlen. Zu den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung zählen vor allem die Zahlungen der Renten im Alter, bei verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Tod eines Ehepartners oder Elternteils. Darüber hinaus werden durch die RV auch Rehabilitationsleistungen erbracht.
Antrag auf gesetzliche Rente
Um seinen Rentenanspruch nutzen zu können, müssen Arbeitnehmer entsprechend Antrag stellen. Die Regelungen dazu sowie der die Regelungen zum Rentenbeginn ergeben sich aus § 99 SGB VI, wo es heißt:
  1. »Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.

  2. Eine Hinterbliebenenrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Sie wird bereits vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist. Eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet.«
Der Antrag ist beim zuständigen Rententräger einzureichen.

Verwandte "Rente" Rechtsbegriffe

Rentenversicherungsrecht, Altersrente, gesetzliche Rente, Rentenbesteuerung, Riester-Rente, Betriebsrente, Pension, Rentenabgaben, Rentenrecht, Rürup-Rente, Frührente, private Rente, Rentenbescheid, Rentenversicherung, Versorgungsausgleich
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Rente - Ihr Rente Informationstipp

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