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Wiki zum Rechtsthema gesetzliche Rente

Informationen zu gesetzliche Rente
Bei der gesetzlichen Rentenversicherung, abgekürzt auch RV, handelt es sich um einen Bereich des Sozialversicherungssystems in Deutschland. Dieser befasst sich insbesondere mit der Sicherung der Einkünfte im Alter bzw. nach Eintritt des Rentenalters. Grundsätzlich bezieht dieses System nicht nur Angestellte mit ein, sondern auch andere versicherungspflichtige Personen und Personen, die sich freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichern. Zu den Leistungen der gesetzlichen Rente gehören die Rentenauszahlungen im Alter sowie auch Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrente.

Ebenso ist die Rentenversicherung zuständig für Leistungen in Bezug auf Rehabilitation. Träger der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland ist die Deutsche Rentenversicherung. Die Voraussetzungen für die Zahlung der Rente hängen von den persönlichen Umständen, beispielsweise dem Lebensalter sowie auch etwaiger Erwerbsminderung oder dem Tod des Versicherten ab. Ebenso bestehen auch versicherungsrechtliche Voraussetzungen und Voraussetzungen in Bezug auf die Wartezeit.
Finanzierung und gesetzliche Grundlage der gesetzlichen Rente
Die rechtliche Grundlage der gesetzlichen Rentenversicherung ist das sechste Buch des Sozialgesetzbuches, abgekürzt auch SGB VI. Darüber hinaus sind die Rechtsgrundlagen für selbständige Personen sowie auch Personen, die der Landwirtschaft, Fortwirtschaft und dem Gartenbau angehören in dem Bereich Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, abgekürzt SVLFG, zu finden, deren Basis teilweise das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, kurz ALG, bildet.

Die Finanzierung der gesetzlichen Rente erfolgt über ein Umlageprinzip, bei dem die Beitragszahler die Rente für bereits ausgeschiedene finanzieren und so einen eigenen Rentenanspruch erwerben. Darüber hinaus werden durch den Bundeshaushalt hohe Zuschüsse gewährleistet. Man bezeichnet dieses Verfahren auch als Generationsvertrag.
Antrag auf Rente
Die Bedingungen des Rentenantrages werden durch 99 SGB VI bestimmt. Darüber hinaus bestimmt diese Gesetzesgrundlage auch den Rentenbeginn. Hier ist wie folgt definiert:
  1. »Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.

  2. Eine Hinterbliebenenrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Sie wird bereits vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist. Eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet.«
Dabei gilt es zu beachten, dass der Antrag sich an den zuständigen Rententräger richtet. Dies wird festgelegt durch § 16 SGB I.

Verwandte "gesetzliche Rente" Rechtsbegriffe

Rentenversicherungsrecht, Altersrente, Rente, Rentenbesteuerung, Riester-Rente, Betriebsrente, Pension, Rentenabgaben, Rentenrecht, Rürup-Rente, Frührente, private Rente, Rentenbescheid, Rentenversicherung, Versorgungsausgleich
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema gesetzliche Rente - Ihr gesetzliche Rente Informationstipp

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