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Wiki zum Rechtsthema Versorgungsausgleich

Informationen zu Versorgungsausgleich
Bei einem Versorgungsausgleich handelt es sich um einen Ausgleich der Anwartschaften auf Rente, welcher bei einer Scheidung vorgenommen wird und sich auf das Familienrecht, sowie auch das Rentenrecht begründet. Die Durchführung des Ausgleiches erfolgt vor dem Scheidungsprozess durch das Familiengericht und bezieht sich auf den Zeitraum, zwischen dem Beginn der Ehe durch Eheschließung bis zum Zustellungszeitraum des Scheidungsantrages.

Bei Versorgungsausgleich werden die Anwartschaften in Bezug zur gesetzlichen Rentenversicherung als auch die auf betriebliche Rentenversicherung berücksichtigt sowie auch die Beamtenversorgung und die berufsständische Altersversorgung. Drüber hinaus werden auch private Lebensversicherungen in die Ausgleichsberechnung mit einbezogen.
Versorgungsausgleichsregelungen
Die Regelungen des Versorgungsausgleichs befassen sich mit der internen Aufteilung der Rentenansprüche, die während des Zeitraumes der Ehe durch die Ehepartner erworben wurden. Diese Teilung erfolgt durch eine Aufteilung je zur Hälfte. Der damit einhergehenden Ausgleichspflicht unterliegt der Partner, der innerhalb der Ehe ein sogenanntes ausgleichspflichtiges Anrecht erworben hat, wobei dem anderen Partner die Hälfte des Anteils zusteht.
Ausnahmen in Bezug auf den Versorgungsausgleich
Der Versorgungsausgleich wird nur dann vorgenommen, wenn die Ehezeit länger als 3 Jahre betragen hat. Liegt diese Zeit unter diesen 3 Jahren, so wird er nur auf Antrag eines Ehegatten durchgeführt. Dies begründet sich auf § 3 Abs. 3 VersAusglG. Hier wird auch bestimmt, welcher Zeitraum der Durchführung des Versorgungsausgleichs zugrunde liegt:
  1. »Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

  2. In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.

  3. Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt«.
Ein Ausgleich findet weiterhin auch dann nicht statt, wenn ein Ausgleichswert als gering bemessen wird. Dies bezieht sich auf den gesamten Anspruch als auch auf einzelne Ansprüche einzelner Anrechte. Die Regelungen hierzu finden sich in § 18 VersAusglG:
  1. »Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

  2. Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

  3. Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt«.

Verwandte "Versorgungsausgleich" Rechtsbegriffe

Rentenversicherungsrecht, Altersrente, gesetzliche Rente, Rente, Rentenbesteuerung, Riester-Rente, Betriebsrente, Pension, Rentenabgaben, Rentenrecht, Rürup-Rente, Frührente, private Rente, Rentenbescheid, Rentenversicherung
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Versorgungsausgleich - Ihr Versorgungsausgleich Informationstipp

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