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Wiki zum Rechtsthema Jagdrecht
Informationen zum Jagdrecht
Das Jagdrecht umfasst alle Regelungen zur Hege, Jagdausübung und Aneignung wildlebender Tiere auf einem bestimmten Gebiet. Das Jagdrecht schließt gleichzeitig die Pflicht zur Hege mit ein. Als gesetzliche Grundlage für das Jagdrecht gilt das am 29.11.1952 in kraft getretene Bundesjagdgesetz.
Nach diesem Gesetz gilt als Jagdrechtsinhaber bzw. Jagdausübungsberechtigter:
- In einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk ist der Grundstückseigentümer der Jagdrechtsinhaber und die Jagdgenossenschaft ist der Jagdausübungsberechtigte.
- Der Eigentümer eines Eigenjagdbezirks ist gleichzeitig Jagdrechtsinhaber und Jagdausübungsberechtigter.
- Ist der gemeinschaftliche Jagdbezirk bzw. Eigenjagdbezirk verpachtet, ist die Jagdgenossenschaft Jagdrechtsinhaber und der Jagdpächter Jagdausübungsberechtigter.
- In Deutschland herrscht ein Reviersystem, welches die Ausübung des Jagdrechts nur ab einer bestimmten Grundstücksgröße zulässt, es muss sich grundsätzlich um einen Jagdbezirk handeln.
Geltendes Recht in Deutschland
Das Recht steht nach deutschem Recht dem Grundrecht zu und ist gleichzeitig verpflichtend. Das bedeutet, dass ein Grundstückseigentümer die Jagd auf seinem Grund nicht verbieten kann. Jeder Grundbesitzer hat das Jagdrecht, wobei die tatsächliche Jagd zahlreichen Bedingungen unterliegt. Dazu gehört zum Beispiel das Ablegen einer umfassenden theoretischen und praktischen Prüfung, dem sogenannten „Grünen Abitur“. Eine Erlaubnis zur Ausübung des Jagdrechts wird grundsätzlich nur in Jagdbezirken erteilt, wobei auch hier das Jagdrecht nur auf unbefriedete Bezirke beschränkt ist.
Jagdbezirke sind zum einen Eigenjagdbezirke, zum anderen gemeinschaftliche Jagdbezirke. Eigenjagdbezirke sind Grundstücke mit zusammenhängender Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft, haben eine Mindestgröße von 75 ha und gehört einem Grundbesitzer. Bei einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk haben sich mehrere Grundbesitzer zusammengeschlossen, somit ist ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk in der Regel 150 ha groß. Die Grundeigentümer sind gleichzeitig zu einer Mitgliedschaft in Jagdgenossenschaften verpflichtet. Alle Regeln, welche das Recht auf Jagdausübung beinhalten, sind im Bundesjagdgesetz und in den Landesjagdgesetzen sowie Waffengesetz und anderen Verordnungen verankert. Diese enthalten Vorschriften zu Jagd- und Schonzeiten, listen die Tiere auf, welche gejagt werden dürfen und beschreiben erlaubte Jagdnethoden.
Jagdbezirke sind zum einen Eigenjagdbezirke, zum anderen gemeinschaftliche Jagdbezirke. Eigenjagdbezirke sind Grundstücke mit zusammenhängender Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft, haben eine Mindestgröße von 75 ha und gehört einem Grundbesitzer. Bei einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk haben sich mehrere Grundbesitzer zusammengeschlossen, somit ist ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk in der Regel 150 ha groß. Die Grundeigentümer sind gleichzeitig zu einer Mitgliedschaft in Jagdgenossenschaften verpflichtet. Alle Regeln, welche das Recht auf Jagdausübung beinhalten, sind im Bundesjagdgesetz und in den Landesjagdgesetzen sowie Waffengesetz und anderen Verordnungen verankert. Diese enthalten Vorschriften zu Jagd- und Schonzeiten, listen die Tiere auf, welche gejagt werden dürfen und beschreiben erlaubte Jagdnethoden.
Jagdschein
Grundsätzlich gilt, dass nur Personen, welche einen Jagdschein erworben haben, auch berechtigt sind, die Jagd auszuüben. Es muss eine Jägerprüfung abgelegt werden, welche sich aus folgenden Fachbereichen zusammensetzt:
- Wildtierkunde (Haarwild und Federwild)
- Wildbrethygiene
- Wald- und Landbau
- Naturschutz
- Jagdhundekunde
- Waffenkunde
- Ökologie
- Jagd- und Waffenrecht
- Schießen.
Verwandte "Jagdrecht" Rechtsbegriffe
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