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Wiki zum Rechtsthema Bundeswildschutzverordnung
Informationen zu Bundeswildschutzverordnung
Durch die Bundeswildschutzverordnung wird das Bundesjagdgesetz ergänzt, welches sich als Bundesgesetz länderabhängig unterscheiden kann. Die Bundeswildschutzverordnung befasst sich mit Ergänzungen und beinhaltet 8 Paragraphen und 6 Anlagen, die sich wie folgt aufgliedern:
§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 2 Verbote
§ 3 Halten von Greifen und Falken
§ 4 Aufzeichnungs- und Kennzeichnungspflichten
§ 5 Rechtmäßiger Besitz, Nachweispflicht
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
§ 7 Berlin-Klausel
§ 8 Inkrafttreten
§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 2 Verbote
§ 3 Halten von Greifen und Falken
§ 4 Aufzeichnungs- und Kennzeichnungspflichten
§ 5 Rechtmäßiger Besitz, Nachweispflicht
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
§ 7 Berlin-Klausel
§ 8 Inkrafttreten
- Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1)
- Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1)
- Anlage 3 (zu § 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2)
- Anlage 4 (zu § 3 Abs. 1)
- Anlage 5 (zu § 4 Abs. 1, § 5)
- Anlage 6 (zu § 4 Abs. 1) Aufnahme- und Auslieferungsbuch
Anwendung der Bundeswildschutzverordnung und Begriffsbestimmung
Gemäß § 1 der Bundeswildschutzverordnung in dem der Anwendungsbereich sowie auch die Begriffsdefinition festgehalten sind, findet die Verordnung »Anwendung auf Tiere der in den Anlagen 1 und 4 genannten Arten. Für die Abgrenzung der Tierarten im Sinne dieser Verordnung ist ihre wissenschaftliche Bezeichnung maßgebend. Die Art schließt Unterarten ein, auch soweit diese im Geltungsbereich des Bundeswaldgesetzes in der Natur nicht vorkommen«.
Absatz 2 bestimmt, dass der Begriff Tiere ebenso tote als auch lebendige Tiere umfasst sowie deren »erkennbaren Teile, ohne weiteres erkennbar aus ihnen gewonnenen Erzeugnisse sowie ihre Eier, sonstigen Entwicklungsformen und Nester«.
Absatz 2 bestimmt, dass der Begriff Tiere ebenso tote als auch lebendige Tiere umfasst sowie deren »erkennbaren Teile, ohne weiteres erkennbar aus ihnen gewonnenen Erzeugnisse sowie ihre Eier, sonstigen Entwicklungsformen und Nester«.
Verbote in Bezug auf die Bundeswildschutzverordnung
§ 2 der Bundeswildschutzverordnung bestimmt in Zusammenhang mit Anlage 1 die Tierarten, bei denen es verboten ist, diese »in Besitz zu nehmen, zu erwerben, die tatsächliche Gewalt über sie auszuüben, sie zu be- oder verarbeiten oder sonst zu verwenden. 2. abzugeben, anzubieten, zu veräußern oder sonst in den Verkehr zu bringen sowie 3. für eine der in Nummer 2 genannten Tätigkeiten zu befördern«.
Absatz 2 dagegen befasst sich mit den Tierarten, die nicht in diesen Bereich fallen und die in Anlage 2 genau benannt werden. Absatz 4 bestimmt, dass die Verbote des Absatzes 1 nicht gelten für »Tiere der Arten Rebhuhn, Fasan, Wachtel und Stockente, die im Geltungsbereich des Bundeswaldgesetzes in der Gefangenschaft gezüchtet und nicht herrenlos geworden sind«. Zusätzlich regelt Absatz 5 Einzelfallausnahmen, die durch die gemäß dem Landesrecht zuständige Behörde erteilt werden können.
Absatz 2 dagegen befasst sich mit den Tierarten, die nicht in diesen Bereich fallen und die in Anlage 2 genau benannt werden. Absatz 4 bestimmt, dass die Verbote des Absatzes 1 nicht gelten für »Tiere der Arten Rebhuhn, Fasan, Wachtel und Stockente, die im Geltungsbereich des Bundeswaldgesetzes in der Gefangenschaft gezüchtet und nicht herrenlos geworden sind«. Zusätzlich regelt Absatz 5 Einzelfallausnahmen, die durch die gemäß dem Landesrecht zuständige Behörde erteilt werden können.
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