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Informationen zu Waffengesetz
Durch das Waffengesetz, abgekürzt auch WaffG, wird der waffenrechtliche Umgang mit Waffen geregelt und somit auch der Erwerb und der Handel, die Lagerung, die Instandsetzung von Waffen sowie alles, was mit Waffen und Munition in Zusammenhang steht. Dazu gehört schlussendlich auch, welche Waffen nicht in Umlauf gebracht oder sich im Besitz von Personen befinden dürfen.
Grundsätze zum Umgang mit Waffen
§ 2 WaffG regelt den Umgang mit Waffen und bestimmt gleichermaßen auch die Voraussetzungen. Hier ist festgehalten,
- Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis.
- Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten.
- Waffen oder Munition, mit denen der Umgang ganz oder teilweise von der Erlaubnispflicht oder von einem Verbot ausgenommen ist, sind in der Anlage 2 Abschnitt 1 und 2 genannt. Ferner sind in der Anlage 2 Abschnitt 3 die Waffen und Munition genannt, auf die dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist.
- Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand von diesem Gesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und der Anlage 2 einzustufen ist, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde. Antragsberechtigt sind
- Hersteller, Importeure, Erwerber oder Besitzer des Gegenstandes, soweit sie ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung nach Satz 1 glaubhaft machen können,
- die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder.
Umgang mit Waffen in Bezug auch minderjährige Personen
Zwar besteht grundsätzlich die Regelung, dass ausschließlich Personen Umgang mit Waffen haben dürfen, jedoch fügt § 3 des Waffengesetzes an, wie und in welcher Form Ausnahmen möglich sein können. So ist beispielsweise möglich, dass Kinder und Jugendliche im Rahmen einer Ausbildung und unter Aufsicht eines weisungsbefugten Waffenberechtigten mit Waffen oder Munition umgehen dürfen.
Des Weiteren dürfen minderjährige Personen Umgang mit geprüften Reizstoffsprühgeräten haben. Absatz 3 gibt zusätzlich an: »Die zuständige Behörde kann für Kinder und Jugendliche allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen von Alterserfordernissen zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen«.
Des Weiteren dürfen minderjährige Personen Umgang mit geprüften Reizstoffsprühgeräten haben. Absatz 3 gibt zusätzlich an: »Die zuständige Behörde kann für Kinder und Jugendliche allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen von Alterserfordernissen zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen«.
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