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Wiki zum Rechtsthema Wilderei
Informationen zu Wilderei
Der Begriff Wilderei bezeichnet den Eingriff durch eine unbefugte Person in ein fremdes Jagdrecht oder auch Fischereirecht und damit eine Verletzung dieses Rechtes durch Wildtötung oder Fang. Der Tatbestand der Wilderei besteht nicht nur dann, wenn sich eine unberechtigte Person sich fremdes Jagdrecht aneignet, sondern auch dann, wenn sie eine, dem Jagdrecht unterliegende Sache Dritten zueignet oder diese zerstört.
Dazu gehört auch, wenn Personen Teile von Wildtieren aus dem Jagdrevier eines anderen mitnehmen wie beispielsweise Geweihe etc. und das Fangen und Erlegen von bedrohten Tierarten. Gemäß § 292 des StGB ist Wilderei eine Straftat und wird entsprechend geahndet.
Dazu gehört auch, wenn Personen Teile von Wildtieren aus dem Jagdrevier eines anderen mitnehmen wie beispielsweise Geweihe etc. und das Fangen und Erlegen von bedrohten Tierarten. Gemäß § 292 des StGB ist Wilderei eine Straftat und wird entsprechend geahndet.
Strafrechtliche Folgen der Wilderei
§ 292 StGB besagt in Bezug auf die Jagdwilderei, dass Jagdwilderei begeht:
- wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts
- dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet oder
- eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat
- gewerbs- oder gewohnheitsmäßig,
- zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter Anwendung von Schlingen oder in anderer nicht weidmännischer Weise oder
- von mehreren mit Schusswaffen ausgerüsteten Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.
- Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die in einem Jagdbezirk zur Ausübung der Jagd befugten Personen hinsichtlich des Jagdrechts auf den zu diesem Jagdbezirk gehörenden nach § 6a des Bundesjagdgesetzes für befriedet erklärten Grundflächen.
Notstandsrecht in Bezug auf die Wildtötung im Rahmen des Tierschutzes
Ausnahme in Bezug auf die Tötung eines Tieres ergibt sich ausschließlich in Zusammenhang mit dem Begriff Notstandsrecht, welches sich gemäß § 35 StGB wie folgt ergibt:
- »Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.
- Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern«.
Verwandte "Wilderei" Rechtsbegriffe
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