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Informationen zu Jagdsteuer
Bei der Jagdsteuer handelt es sich um eine Gemeindesteuer, welche als Aufwandsteuer in den einzelnen Bundesländern landesrechtlich gegenüber Jagdausübungsberechtigten erhoben werden kann. Die Gebietskörperschaften und damit die Stadt oder auch die Landkreise entscheiden ebenso über die Höhe der Steuer als auch deren Festsetzung, wobei die Jagdsteuer längst nicht mehr in allen Bundesländern erhoben wird. Die Erhebung der Jagdsteuer richtet sich nach dem Jahresjagdwert sowie auch dem Pachtpreis den Jagdpächter für ihre Pacht entrichten müssen.
Rechtsgrundlage und Festsetzung
Als Rechtsgrundlage der Jagdsteuer gelten die einzelnen Kommunalabgabengesetze der Länder in Kombination mit den entsprechenden kommunalen Satzungen. Nicht mehr erhoben wird die Jagdsteuer in den Bundesländern Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Weiterhin oder teilweise in einigen Landkreisen erhoben wird sie dagegen in Baden-Württemberg Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen und Schleswig-Holstein. Im Landkreis Kassel der Stadt Hessen wurde entschieden, die Jagdsteuer von 15 auf 20 Prozent zu erhöhen.
Verfassungsmäßigkeit der Jagdsteuer
Gemäß der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Verwaltungsgerichte wird die Jagdsteuer weiterhin als verfassungsgemäß betrachtet. Aufgrund der Tatsache, dass es sich hierbei um eine örtliche Aufwandsteuer handelt, ist nicht davon auszugehen, dass sie gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt.
Urteile zur Jagdsteuer
BVerwG 9 C 10.11; BVerwG 9 C 2.12 - Keine Jagdsteuerpflicht von Gemeinden, aber Jagdsteuerpflicht von Jagdgenossenschaften.
Urteile zur Jagdsteuer
BVerwG 9 C 10.11; BVerwG 9 C 2.12 - Keine Jagdsteuerpflicht von Gemeinden, aber Jagdsteuerpflicht von Jagdgenossenschaften.
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