Kompetente Rechtsberatung?
Den passenden Rechtsanwalt finden
Bild
Telefon
Rufen Sie den Waffenbesitzkarte Rechtsexperten Ihrer Wahl an und erhalten sofort eine Rechtsberatung » Telefonische Rechtsberatung
Bild
Fragen
Stellen Sie Ihre Waffenbesitzkarte Frage an einen Pool von Anwälten. Schneller und rechtsverbindlicher Rat vom Anwalt bereits ab 25,- Euro » Rechtsanwalt fragen
Bild
Beauftragen
Konkrete Waffenbesitzkarte Aufgabe/Auftrag einstellen und ein spezialisierter Anwalt kümmert sich um Ausarbeitung » Rechtsanwalt beauftragen
Bild
E-Mail
Ihr direkter Weg zur Waffenbesitzkarte Experten-Antwort. Hier erhalten Sie Rechtsberatung per E-Mail von einem erfahrenen Anwalt Ihrer Wahl » E-Mail Beratung
Bild
Waffenbesitzkarte Anwaltssuche
Finden Sie Ihren Anwalt. Auf www.anwaltinfos.de finden Sie den geeigneten Rechtsanwalt oder Fachanwalt » Rechtsanwalt suchen
Sie sind Rechtsanwalt?
Vorteile im Anwaltsverzeichnis anwaltinfos.de
Bild
Repräsentatives Kanzleiprofil
Der erste Eindruck zählt. Dabei kommt es auf ein individuell gestaltetes, Usability freundliches und Suchmaschinen optimiertes Kanzleiprofil an
Bild
Neue Mandate erschließen
Neue Mandate rund um die Uhr, vor Ort, per Telefon, E-Mail Beratung, Online Beauftragung, Online Rechtsfragen für sich gewinnen und abwickeln
Bild
Rechtstipps & Rechtsnews publizieren
Durch die Publikation von Rechtsinformationen aus den eigenen Fachbereichen einen Status als Experte einnehmen und als solcher wahrgenommen werden
Bild
In Suchmaschinen ganz weit vorne
Die Motivation für das Suchmaschinenmarketing ist klar: Exakt dann bei einem Mandanten präsent sein, wenn er aktiv nach einer Rechtsberatung sucht
Bild
Social Media & Video-Marketing
Begegnen Sie potenziellen neuen Mandanten zeitgemäß und kompetent durch die Nutzung modernster Werbeformen in digitalen Medien
Bild
Über 250.000 Entscheidungen
Mitglieder erhalten Zugriff auf Volltextsuche und Schlagwort-Recherche in unserer seit 2001 gepflegten Entscheidungsdatenbank
Waffenbesitzkarte
Rechtsanwalt für Waffenbesitzkarte suchen
PLZ oder Ort
Rechtsgebiet
Rechtsanwälte für Waffenbesitzkarte finden Sie mit ausführlichen Kompetenz- und Kontakt-Profilen. Bitte wählen Sie einen Ort, um einen Rechtsanwalt für Waffenbesitzkarte zu finden. Mit nur einem Klick gelangen Sie zu einem Kanzleiprofil Ihrer Wahl.

Waffenbesitzkarte Rechtsanwälte der Top Städte finden

Wiki zum Rechtsthema Waffenbesitzkarte

Informationen zu Waffenbesitzkarte
Bei einer Waffenbesitzkarte handelt es sich um eine Erlaubnis zum Waffenbesitz gemäß des geltenden Waffengesetzes. Diese berechtigt allerdings ausschließlich zum Besitz, nicht dagegen zum Führen einer Waffe. Das Waffengesetz regelt auch die Voraussetzungen, die bei einer Person gegeben sein müssen, damit eine Waffenbesitzkarte erteilt werden kann. In die Waffenbesitzkarte werden alle Schusswaffen, die der Eigentümer einer Waffenbesitzkarte in seinem Besitz haben darf, durch die zuständige Behörde eingetragen.

Eigentümer einer Waffenbesitzkarte sind meist Personen, die aufgrund einer Tätigkeit oder eines Sports Grund haben, eine Waffe zu besitzen. So gehören darunter Jäger, Sportschützen, Waffensammler oder auch Personen, die älterer Waffen im Zuge eines Erbes erhalten haben. Die Erteilung der Waffenbesitzkarte ist mit verschiedenen Voraussetzungen verbunden, die insgesamt vorliegen müssen.
Voraussetzungen für den Erhalt einer Waffenbesitzkarte
Die Voraussetzungen für den Besitz einer Waffe sind in den § 4 des Waffengesetzes und in den § 5 bis 7 weitestgehend definiert. Gemäß § 4 (1) setzt die Erteilung einer Erlaubnis voraus, »dass der Antragsteller
  1. das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
  2. die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
  3. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
  4. ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
  5. bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist«.
Des Weiteren besagt §4, dass:
  1. »Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

  2. Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

  3. Die zuständige Behörde hat drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen. Dies kann im Rahmen der Prüfung nach Absatz 3 erfolgen. Die zuständige Behörde kann auch nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums das Fortbestehen des Bedürfnisses prüfen«.

Verwandte "Waffenbesitzkarte" Rechtsbegriffe

Jagdrecht, Bundesjagdgesetz, Jagdschein, Jäger, Waffenschein, Bundeswildschutzverordnung, Jagdschutz, Schonzeit, Waffenbesitzschein, Wilderei, Jagdpacht, Jagdsteuer, Waffenbesitz, Waffengesetz
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Waffenbesitzkarte - Ihr Waffenbesitzkarte Informationstipp

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet