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Wiki zum Rechtsthema Bundesjagdgesetz

Informationen zu Bundesjagdgesetz
Als Bundesjagdgesetz, abgekürzt auch BJagdG, werden die gesetzlichen Regelungen bezeichnet, die sich auf das Jagdrecht beziehen. Diese können entsprechend abweichen, da das Bundesgesetz den einzelnen Ländern unterliegt. In diesen Gesetzen ist ebenso bestimmt, welche Tiere gejagt werden dürfen und wer, wo und was jagen darf und zu welchem Zeitpunkt. Ebenso enthält das BJagdG alle Vorschriften zur Ausübung der Jagd.
Strafvorschriften in Bezug auf das Bundesjagdgesetz
In § 38 des BJagdG sind alle Strafvorschriften, beispielsweise in Bezug auf eine unzulässige Ausübung der Jagd sowie auch Schonzeitenverstöße etc. festgehalten. Hier heißt es:
  1. Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

    • einer vollziehbaren Anordnung nach § 21 Abs. 3 zuwiderhandelt,

    • entgegen § 22 Abs. 2 Satz 1 Wild nicht mit der Jagd verschont oder

    • entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 ein Elterntier bejagt.

  2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
§ 21 Abs. 3 befasst sich mit dem »Abschuss von Wild, dessen Bestand bedroht erscheint, kann in bestimmten Bezirken oder in bestimmten Revieren dauernd oder zeitweise gänzlich verboten werden«. In § 22 Abs. 2 Satz 1 heißt es: »(2) Wild, für das eine Jagdzeit nicht festgesetzt ist, ist während des ganzen Jahres mit der Jagd zu verschonen. Die Länder können bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder bei schwerer Schädigung der Landeskultur Jagdzeiten festsetzen oder in Einzelfällen zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken Ausnahmen zulassen«.

Absatz 4 bezieht sich auf ein Elterntier. Dieser bestimmt:

In den Setz- und Brutzeiten dürfen bis zum Selbständig werden der Jungtiere die für die Aufzucht notwendigen Elterntiere, auch die von Wild ohne Schonzeit, nicht bejagt werden. Die Länder können für Schwarzwild, Wildkaninchen, Fuchs, Ringel- und Türkentaube, Silber- und Lachmöwe sowie für nach Landesrecht dem Jagdrecht unterliegende Tierarten aus den in Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 genannten Gründen Ausnahmen bestimmen.
Weitere Bereiche des Bundesjagdgesetzes
Das Bundesjagdgesetz befasst sich ebenso auch mit den Geschossarten und Waffen, die für die Jagd eingesetzt werden. Gemäß diesen Richtlinien sind vollautomatische sowie auch halbautomatische Langwaffen mit Magazinen, welche zwei Schuss überschreiten, nicht gestattet. Dagegen heißt es bei Kurzwaffen, welche für sogenannte Fangschüsse verwendet werden, dass diese eine Mündungsenergie von 200 Joule umfassen müssen. Ein weiterer Bereich ist die sogenannte Notfütterung. Hier besagt das Gesetz, das die Jagd in einem Umkreis von 200 Metern eines Bereiches, in dem die Fütterung zu Notzeiten vorgenommen wird, nicht stattfinden darf.

Verwandte "Bundesjagdgesetz" Rechtsbegriffe

Jagdrecht, Jagdschein, Jäger, Waffenbesitzkarte, Waffenschein, Bundeswildschutzverordnung, Jagdschutz, Schonzeit, Waffenbesitzschein, Wilderei, Jagdpacht, Jagdsteuer, Waffenbesitz, Waffengesetz
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Bundesjagdgesetz - Ihr Bundesjagdgesetz Informationstipp

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