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Wiki zum Rechtsthema Garantie
Informationen zur Garantie
Bei einer Garantie im Zusammenhang mit einem Kaufvertrag garantiert der Verkäufer oder ein Dritter eine bestimmte Beschaffenheit der zu verkaufenden Sache zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. Rechtsgrundlage für die Beschaffenheitsgarantie oder Haltbarkeitsgarantie bildet der § 443 BGB. Neben Kaufvertrag und aufgeführter Beschaffenheit der Kaufsache ist auch eine Garantieerklärung des Verkäufers bzw. einer dritten Person Voraussetzung für eine wirksame Garantie. Grundsätzlich gilt, dass der Verkäufer gegenüber dem Kunden für Mängel haftet. Doch hat der Verkäufer auch das Recht, den Hersteller für auftretende Mängel zur Verantwortung zu ziehen, indem er die Haftung ihm gegenüber geltend macht.
Bei der Garantie unterscheidet man zwischen der Beschaffenheitsgarantie und der Haltbarkeitsgarantie. Durch eine Beschaffenheitsgarantie wird dem Käufer garantiert, dass die Sache eine bestimmte Beschaffenheit aufweist. Bei der Haltbarkeitsgarantie wird hingegen dem Käufer garantiert, das die Beschaffenheit der Sache über eine bestimmte Dauer, die sogenannte Garantiefrist, bestehen bleibt.
Bei der Garantie unterscheidet man zwischen der Beschaffenheitsgarantie und der Haltbarkeitsgarantie. Durch eine Beschaffenheitsgarantie wird dem Käufer garantiert, dass die Sache eine bestimmte Beschaffenheit aufweist. Bei der Haltbarkeitsgarantie wird hingegen dem Käufer garantiert, das die Beschaffenheit der Sache über eine bestimmte Dauer, die sogenannte Garantiefrist, bestehen bleibt.
Inhalt
Gemäß § 443 I BGB stehen dem Käufer im Garantiefall die Rechte aus der Garantie gegenüber der Person zu, welche die Garantie eingeräumt hat. Die Regelungen zum Verbrauchsgüterkauf schützen den Käufer zusätzlich. Das BGB setzt im § 477 Sonderbestimmungen für Garantien fest. Demnach muss eine Garantie unmissverständlich und einfach verfasst sein.
Folgende Inhalte muss eine Garantie aufweisen:
Folgende Inhalte muss eine Garantie aufweisen:
- Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers
- Hinweis darauf, dass die Garantie die gesetzlichen Rechte nicht einschränkt
- alle wesentlichen Angaben zur Geltendmachung der Garantie
- Dauer und räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes
- Name und Anschrift des Garantiegebers.
Garantie und Gewährleistung
Entgegen häufiger Gleichsetzung ist die Garantie keine Gewährleistung. Das Gesetz verpflichtet jeden Verkäufer zur Gewährleistung. Die Garantie hingegen ist eine eher freiwillige Erklärung des Garantiegebers, welche sich meist auch auf bestimmte Eigenschaften der Sache beschränkt. Somit ist eine komplette Abgrenzung der Garantie von der gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistung vorzunehmen. Gibt ein Hersteller allerdings Garantie, ist er gemäß § 443 BGB zur Gewährung dieser verpflichtet. Die Garantiefrist kann jeder Hersteller frei wählen, eine Höchstgrenze ist nicht festgelegt.
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