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Wiki zum Rechtsthema Versendungskauf
Informationen zum Versendungskauf
Beim Versendungskauf handelt es sich um einen Kauf, bei welchem die Kaufsache an einen andern Ort als den Erfüllungsort gesendet wird. Dieses wird vom Käufer speziell verlangt. Mit Übergabe der Kaufsache an einen Transporteur geht das Risiko einer Beschädigung bzw. eines Verlusts der Kaufsache auf den Käufer über. Sollte der Fall eintreten, dass die Ware beschädigt bei ihm eintrifft oder auf dem Weg verloren geht, muss der Käufer trotzdem den vollen Kaufpreis an den Verkäufer zahlen.
Schadensersatzforderungen kann der Käufer nur gegenüber dem Transporteur geltend machen. Als Ausnahme gilt hier gemäß § 474 BGB der Gebrauchsgüterkauf, bei welchem ein Verbraucher von einem Unternehmer kauft. Die Regelungen zum Versendungskauf können auf den Gebrauchsgüterkauf nicht angewendet. Daraus ergibt sich für den Käufer, dass er bei Verlust oder Beschädigung der Kaufsache den Kaufpreis nicht zahlen muss. Hier muss der Verkäufer Schadensansprüche gegen den Transportunternehmer geltend machen.
Schadensersatzforderungen kann der Käufer nur gegenüber dem Transporteur geltend machen. Als Ausnahme gilt hier gemäß § 474 BGB der Gebrauchsgüterkauf, bei welchem ein Verbraucher von einem Unternehmer kauft. Die Regelungen zum Versendungskauf können auf den Gebrauchsgüterkauf nicht angewendet. Daraus ergibt sich für den Käufer, dass er bei Verlust oder Beschädigung der Kaufsache den Kaufpreis nicht zahlen muss. Hier muss der Verkäufer Schadensansprüche gegen den Transportunternehmer geltend machen.
Erfüllungsort
Der Erfüllungsort im Zusammenhang mit einem Kaufvertrag bestimmt den Ort, an welchem die Parteien ihre vertraglichen Pflichten und Rechte erfüllen müssen, regelt den Gefahrenübergang und den Gerichtsstand, sollten sich aus dem Kaufvertrag Streitigkeiten ergeben. Wenn der Erfüllungsort nicht vertraglich geregelt wurde, ergibt er sich aus der Gesetzgebung:
- Einen vertraglichen Erfüllungsort handeln die Vertragsparteien miteinander aus. In der Regel wird hier ein Ort, welcher für beide Parteien günstig ist, als Erfüllungsort bestimmt.
- Der gesetzliche Erfüllungsort ist immer der Ort des Schuldners:
- bei Warenschulden ist es der Wohnsitz des Lieferers.
- bei Geldschulden ist es der Wohnsitz des Käufers
Verwandte "Versendungskauf" Rechtsbegriffe
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