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Wiki zum Rechtsthema Gewährleistung
Informationen zur Gewährleistung
Durch die Gewährleistung (auch Mängelhaftung) wird ein Schuldner gesetzlich zur Ablieferung seines Werkes in mängelfreiem Zustand verpflichtet. Demnach ergibt sich als Voraussetzung zur Geltendmachung von Ansprüchen das Existieren von Mängeln. Gewährleistungsansprüche ergeben sich beispielsweise in Kauf-, Miet-, Werk- und Reiseverträgen. Der Verkäufer haftet nicht nur für Mängel, welche sofort erkennbar sind, sondern auch für versteckte Mängel, welche erst zu einem späteren Zeitpunkt bemerkt werden, aber an sich schon beim Verkauf der Sache vorhanden waren.
Gemäß § 438 BGB beträgt die Gewährleistungspflicht des Herstellers 24 Monate. Sie kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Bei Auftreten des Mangels innerhalb der ersten sechs Monate nach Erwerb wird zu Gunsten des Verbrauchers vermutet, dass der Mangel schon während des Lieferzeitpunkts bestand. Wird der Mangel erst später als sechs Monate nach dem Kauf einen Mangel, muss er beweisen, dass dieser schon zum Zeitpunkt des Kaufs bestand.
Gemäß § 438 BGB beträgt die Gewährleistungspflicht des Herstellers 24 Monate. Sie kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Bei Auftreten des Mangels innerhalb der ersten sechs Monate nach Erwerb wird zu Gunsten des Verbrauchers vermutet, dass der Mangel schon während des Lieferzeitpunkts bestand. Wird der Mangel erst später als sechs Monate nach dem Kauf einen Mangel, muss er beweisen, dass dieser schon zum Zeitpunkt des Kaufs bestand.
Rechtsfolgen
In § 437 BGB sind die Folgen eines Sachmangels gesetzlich definiert. Folgende gesetzliche rechte stehen dem Käufer bei Abtreten eines Mangels zu:
- gemäß § 439 BGB der Anspruch auf Nacherfüllung
- gemäß §§ 440, 323 sowie § 326 Abs. 5 BGB das Rücktrittsrecht
- gemäß § 441 BGB das Recht auf Minderung
- gemäß § 437 Nr. 3 BGB der Anspruch auf Schadenersatz.
Rechtsansprüche
Zwar haftet der Verkäufer für sämtliche Mängel einer von ihm verkauften Sache, aber der Käufer ist nicht berechtigt, diese Ware ohne Angabe von Gründen jederzeit an den Verkäufer zurückzugeben bzw. umzutauschen. Bei Nichtgefallen beispielsweise, darf der Kunde die Ware nicht an den Verkäufer zurückgeben, es sei denn, diese Möglichkeit wurde ihm vom Verkäufer freiwillig eingeräumt. Die Form des Zugeständnisses ist dabei unerheblich (AGB oder individuelle Absprache). Der Verkäufer ist in jedem Fall nicht dazu verpflichtet, dem Käufer den Kaufpreis zu erstatten. Er kann dem Kunden auch einen Warengutschein in Höhe des Kaufpreises ausstellen oder eine andere Sache aus seinem Sortiment anbieten.
Grundsätzlich gilt bei Kaufverträgen wie auch bei allen Verträgen, dass ein einmal geschlossener Vertrag einzuhalten ist. Die gesetzliche Gewährleistung greift erst, wenn eine erworbene Sache nicht dazu genutzt werden kann, wofür sie angeschafft wurde. Gewährleistungsansprüche können nur gegenüber gewerblichen Verkäufern geltend gemacht werden. Bei privaten Verkäufern, beispielsweise bei Internetauktionen, trifft die gesetzliche Regelung zur Gewährleistung nicht.
Grundsätzlich gilt bei Kaufverträgen wie auch bei allen Verträgen, dass ein einmal geschlossener Vertrag einzuhalten ist. Die gesetzliche Gewährleistung greift erst, wenn eine erworbene Sache nicht dazu genutzt werden kann, wofür sie angeschafft wurde. Gewährleistungsansprüche können nur gegenüber gewerblichen Verkäufern geltend gemacht werden. Bei privaten Verkäufern, beispielsweise bei Internetauktionen, trifft die gesetzliche Regelung zur Gewährleistung nicht.
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