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Wiki zum Rechtsthema Sachmangel

Informationen zum Sachmangel
Gemäß §§ 459 ff. BGB liegt ein Sachmangel vor, wenn beim Kauf zum Zeitpunkt der Übergabe der Kaufsache diese nicht fehlerfrei ist bzw. ihr die zugesicherten Eigenschaften fehlen. Die vertraglich geschuldete Beschaffenheit ist somit nicht gegeben. Der Käufer hat in diesem Falle die Möglichkeit, den Kauf rückgängig zu machen oder eine Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Bei Fehlen der zugesicherten Eigenschaften der Kaufsache zum Zeitpunkt des Kaufs bzw. bei arglistigem Verschweigen von Fehlern seitens des Verkäufers, steht es dem Käufer frei, anstelle von Rückgängigmachung des Kaufs bzw. von Minderung des Kaufpreises, Schadensersatz aufgrund von Nichterfüllung zu beanspruchen.

Der Begriff Sachmangel selbst kommt im Kaufvertragsrecht, Werkvertragsrecht sowie bei Gebrauchsüberlassungsverträgen zur Verwendung.
Vorliegen eines Sachmangels
Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Kaufsache
  • von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht.
    • Für die Vereinbarung der Beschaffenheit reicht es, wenn die Kaufsache mit bestimmten Eigenschaften beschrieben wird.
    • Merkmale der Beschaffenheit sind beispielsweise Farben, Gewicht und Größe.

  • von der üblichen Beschaffenheit abweicht.
    • Kaufsache ist zwar zur gewöhnliche Verwendung geeignet, weist aber nicht die übliche und vom Käufer zu erwarten könnende Beschaffenheit bei vergleichbaren Sachen auf.
    • als Vergleichsmaßstab gilt die übliche Beschaffenheit bei Kaufsachen gleicher Art mit gleichem Qualitätsstandard.

  • von der erwarteten Beschaffenheit abweicht.
    • Die Beschaffenheit wird aufgrund öffentlicher Äußerungen (beispielsweise durch Werbung) erwartet, wird aber dieser Erwartung nicht gerecht.
    • Auch Angaben bei der Kennzeichnung können auf eine bestimmte Beschaffenheit schließen lassen (Angaben auf Verpackungen).
    • Dabei müssen sich Äußerungen und Kennzeichnungen konkret auf bestimmte Merkmale der Beschaffenheit beziehen.

  • von der vorausgesetzten Verwendung abweicht.
    • Die Kaufsache ist nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung geeignet.

  • von der gewöhnliche Verwendung abweicht.
    • Die gewöhnliche Verwendung der Kaufsache ist nach den Erwartungen des Käufers nicht gegeben.
    • Als Maßstab für die Gewöhnlichkeit gilt hierbei die normale und durchschnittliche Marktanforderung an die Kaufsache.
    • Stellt ein Käufer höhere Erwartungen an eine Kaufsache, muss er diese mit dem Verkäufer vertraglich vereinbaren.

  • in zu geringer Menge geliefert wurde.

  • die bestellt wurde, nicht der gelieferten Kaufsache entspricht.

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Kaufrecht, Kaufvertrag, Mietkauf, Produkthaftung, Widerrufsrecht, Vertragsfragen, AGB, Fernabsatzvertrag, Online-Kauf, Autokauf, Garantie, Gewährleistung, Haftungsausschluss, Nachbesserung, Versendungskauf, Versteigerung, Vorvertrag, eBay & Recht
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