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Informationen zu eBay & Recht
Bei eBay werden durch Onlineauktionen kontinuierlich Kaufverträge über Waren geschlossen. Mittlerweile werden diese, bei Internetauktionen geschlossenen Kaufverträge, richterlich anerkannt. Somit gestaltet sich ein Kaufvertragsabschluss zwischen Anbieter und Höchstbietendem relativ unproblematisch. Der Verkäufer verpflichtet sich zur Übergabe der Ware und der Käufer zur Zahlung des Kaufpreises. Beide Seiten sind berechtigt, diese Ansprüche auch einzuklagen.
Bei Nichtzahlung bzw. Nichtlieferung besteht für die Vertragspartei die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten und Ansprüche auf Schadenersatz gelten zu machen.
Rechte
Bei den einzelnen Vertragsparteien sind die Rechte, je nachdem ob Verbraucher oder Unternehmer, mit wesentlichen Unterschieden behaftet. Die Rechte des Verbrauchers sind durch § 13 BGB geregelt. Demnach definiert sich der Verbraucher als natürliche Person, welche ein Rechtsgeschäft abschließt, welches ihrer gewerblichen bzw. selbständigen beruflichen Tätigkeit nicht zugeordnet werden kann. Somit ist eine Firma als Verbraucher ausgeschlossen. Kauft eine Privatperson etwas für ihre Arbeit, ist sie ebenfalls als Verbraucher ausgeschlossen.
Ein Unternehmer ist laut § 8 Nr. 4 der AGB' s von eBay verpflichtet, den Verbraucher über sein gesetzlich vorgeschriebenes Widerrufsrecht zu informieren. Leider wird das in den seltensten Fällen praktiziert. Der Käufer hat demnach das Recht, an ihn gelieferte Ware bis zwei Wochen nach Erhalt ohne jegliche Begründung zurückzugeben.
Unternehmern, welche bei eBay Auktionsgeschäften nachgehen, wird zwingend empfohlen, ihren Pflichten zur Information nach den Vorschriften des Fernabsatzgesetzes (§ 312b BGB bis 312f BGB), der BGB-InfoVO und der Belehrung über das Widerrufs- und Rückgaberecht nachzukommen.
Ein Unternehmer ist laut § 8 Nr. 4 der AGB' s von eBay verpflichtet, den Verbraucher über sein gesetzlich vorgeschriebenes Widerrufsrecht zu informieren. Leider wird das in den seltensten Fällen praktiziert. Der Käufer hat demnach das Recht, an ihn gelieferte Ware bis zwei Wochen nach Erhalt ohne jegliche Begründung zurückzugeben.
Unternehmern, welche bei eBay Auktionsgeschäften nachgehen, wird zwingend empfohlen, ihren Pflichten zur Information nach den Vorschriften des Fernabsatzgesetzes (§ 312b BGB bis 312f BGB), der BGB-InfoVO und der Belehrung über das Widerrufs- und Rückgaberecht nachzukommen.
Geschäfte zwischen Verbrauchern
Gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beläuft sich die gesetzliche Gewährleistungszeit auf zwei Jahre ab Übergabe der Ware. Dem Verkäufer steht hier frei, seine Ware unter Garantieausschluss zu veräußern. Der Käufer unterliegt hier der Beweislast, sollte die Ware mangelhaft sein bzw. die zugesicherten Eigenschaften nicht aufweisen.
In § 437 BGB sind die Rechte des Käufers verankert, die er im Falle eines Mangels hat. Er hat das recht, vom Vertrag zurückzutreten, den Kaufpreis zu mindern und Schadenersatz verlangen, auch im Hinblick auf vergebliche Aufwendungen (Versandkosten, eBay-Gebühren).
In § 437 BGB sind die Rechte des Käufers verankert, die er im Falle eines Mangels hat. Er hat das recht, vom Vertrag zurückzutreten, den Kaufpreis zu mindern und Schadenersatz verlangen, auch im Hinblick auf vergebliche Aufwendungen (Versandkosten, eBay-Gebühren).
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