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Wiki zum Rechtsthema Haftungsausschluss

Informationen zum Haftungsausschluss
Der Haftungsausschluss schließt, in der Regel im Rahmen des Schadenersatzes, eine Haftung aus. Ein Haftungsausschluss wird in den meisten Fällen auf die Haftung durch Verschulden bezogen. Hierbei kommt es zum Ausschluss des Verschuldens in allen oder auch in einzelnen Bereichen. Die §§ 521 und 599 BGB führen gesetzliche Haftungsausschlüsse auf. Im Bereich des Rechtsgeschäfts unterscheidet man im Haftungsausschluss zwischen fremdem und eigenem Verschulden. Gemäß § 276 II BGB ist ein vorab vertraglich festgelegter Haftungsausschluss für vorsätzliches eigenes Handeln des Schuldners unwirksam. Hieraus ergibt sich allerdings ein zulässiger Haftungsausschluss für jegliche Form des fahrlässigen Handelns.

Des weiteren wird durch den § 476 BGB die Gewährleistungshaftung geregelt, welche unabhängig vom Verschulden gegeben ist. Demnach ist ein individuell vertraglicher Ausschluss der Gewährleistungshaftung unzulässig, wenn ein Mangel durch den Verkäufer arglistig verschwiegen wurde. Ein Haftungsausschluss in AGB' s ist gemäß § 11 Nr. 10 und 11 AGBG nichtig, wenn er Schadensansprüche aufgrund fehlender zugesicherter Eigenschaften ausschließt.
Ausschluss der Mängelrechte
Grundsätzlich ist der Verkäufer zur Lieferung einer mängelfreien Ware gemäß § 433 Abs. 1 BGB verpflichtet. Sollte dem Käufer trotzdem eine mangelhafte Kaufsache geliefert werden, besteht gemäß § 437 BGB Anspruch auf Geltendmachung gesetzlicher Mängelrechte. Eine Geltendmachung gesetzlicher Mängelrechte kann allerdings nur erfolgen, wenn diese nicht vorab durch einen Haftungsausschluss ausgeschlossen wurden.

Ein Ausschluss der Mängelrechte kann erfolgen durch:
  • Individualvereinbarungen
  • AGB' s
  • Kenntnis des Käufers gemäß § 442 BGB
  • Haftungsausschluss gemäß § 444 BGB
  • Pfandverkauf, öffentliche Versteigerung gemäß § 445 BGB
  • Bagatellmangel.
Erfolgt durch den Verkäufer eine falsche Angabe der Beschaffenheit, ist ein vorab festgelegter Haftungsausschluss nichtig.
Einschränkungen
Aufgrund der Schuldrechtsmodernisierung 2002 wurde die grundsätzliche Möglichkeit eines Haftungsausschlusses und auch der Haftungsbeschränkung massiv gemindert. Gemäß § 475 Abs. 1 BGB ist die generelle Befreiung des Verkäufers von Mangelansprüchen des Käufers im Zusammenhang mit einem Verbrauchsgüterkauf, bei welchem Ausschluss bzw. Beschränkung des Schadensersatzanspruches vorbehalten wurde, nicht erlaubt. Bei Online-Auktionen wird vielmals auf ein angebliches EU-Kaufrecht hingewiesen. Dieses ist grundsätzlich falsch, da ein möglicher Haftungsausschluss direkt durch das BGB zulässig ist.

Sollte der Verkäufer einen bekannten Mangel vorsätzlich verschweigen bzw. eine Beschaffenheitsgarantie erteilen, ist ein Ausschluss des Schadensersatzanspruches unwirksam.

Verwandte "Haftungsausschluss" Rechtsbegriffe

Kaufrecht, Kaufvertrag, Mietkauf, Produkthaftung, Widerrufsrecht, Vertragsfragen, AGB, Fernabsatzvertrag, Online-Kauf, Autokauf, Garantie, Gewährleistung, Nachbesserung, Sachmangel, Versendungskauf, Versteigerung, Vorvertrag, eBay & Recht
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Haftungsausschluss - Ihr Haftungsausschluss Informationstipp

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