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Wiki zum Rechtsthema Friedenspflicht

Informationen zu Friedenspflicht
Die Bezeichnung Friedenspflicht bezieht sich auf die Unterlassung von Kampfmaßnahmen wie Streik und Aussperrung zu bestimmten Zeiten oder generell und gehört somit zu den Bereichen Tarifvertragsrecht und Betriebsverfassungsrecht. Hierbei muss eine ausdrückliche Vereinbarung vorliegen, die für beide Parteien bindend ist. Man unterscheidet hierbei zwischen der absoluten und der reaktiven Friedenspflicht.
Unterscheidung absolute und relative Friedenspflicht
Die absolute Friedenspflicht findet selten Anwendung und beinhaltet, dass während eines vereinbarten Zeitraumes grundsätzlich auf Streikmaßnahmen der Arbeitnehmer verzichtet wird sowie auch auf Aussperrungsmaßnahmen durch den Arbeitgeber. Im Grundsätzlichen geht es dabei auch um Maßnahmen, bei denen keine tarifliche Einigung vorliegt.

Laufende Tarifverträge beinhalten zumeist eher eine relative Friedenspflicht, bei der geregelt ist, dass keine Streikmaßnahmen gegen bereits tariflich geregelte Vereinbarungen erfolgen. Bei nicht tariflich geregelten Belangen kann somit weiterhin gestreikt werden. Bei der relativen Friedensvereinbarung handelt es sich um einen schuldrechtlichen Tarifvertragsbereich.
Ende der Friedenspflicht und Ausnahmen
Die Friedenspflicht bleibt nicht dauerhaft bestehen, sondern endet dann, wenn auch der Tarifvertrag ausläuft oder die Kündigungsfrist. Bestehen Verhandlungen zwischen den Parteien, ist dies nicht gleichbedeutend mit einer Friedenspflicht, wobei zu bedenken ist, dass ein Streik oder eine Aussperrung der Verhandlungen diese nicht fördern, sondern weitestgehend beeinträchtigen. Absolute Friedenspflicht besteht gemäß § 74 II 2 Betriebsverfassungsgesetz nur zwischen Arbeitgeber und dem Betriebsrat. Hier heißt es:

»Arbeitgeber und Betriebsrat sollen mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung zusammentreten. Sie haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen.

Maßnahmen des Arbeitskampfes zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat sind unzulässig; Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien werden hierdurch nicht berührt. Arbeitgeber und Betriebsrat haben Betätigungen zu unterlassen, durch die der Arbeitsablauf oder der Frieden des Betriebs beeinträchtigt werden. Sie haben jede parteipolitische Betätigung im Betrieb zu unterlassen; die Behandlung von Angelegenheiten tarifpolitischer, sozialpolitischer, umweltpolitischer und wirtschaftlicher Art, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen, wird hierdurch nicht berührt.

Arbeitnehmer, die im Rahmen dieses Gesetzes Aufgaben übernehmen, werden hierdurch in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch im Betrieb nicht beschränkt«.

Verwandte "Friedenspflicht" Rechtsbegriffe

Tarifrecht, Aussperrung, Kollektivvertrag, Tarifparteien, Tarifvertragsrecht, Betriebsrat, Gesamtarbeitsvertrag, Manteltarifvertrag, Tarifvertrag, Tarifzuständigkeit, Betriebsvereinbarung, Gewerkschaften, Streik, Tarifvertragsgesetz, Warnstreik
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Friedenspflicht - Ihr Friedenspflicht Informationstipp

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