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Wiki zum Rechtsthema Tarifvertragsrecht
Informationen zum Tarifvertragsrecht
Das Tarifvertragsrecht stellt einen sehr speziellen Bereich des Arbeitsrechtes dar und hat insbesondere das Recht zum Inhalt, welches es Arbeitnehmern ermöglicht, sich in Vereinigungen zum Ziel der Förderung und Wahrung der wirtschaftlichen Arbeitsbedingungen zu organisieren und damit in Gewerkschaften. Damit ist das Tarifvertragsrecht zum einen das Recht, welches die Bildung von Gewerkschaften regelt, und zum anderen auch das Recht, auf den sich Tarifverträge begründen.
Durch das Tarifrecht sollen Arbeitnehmer wirtschaftlich abgesichert sein, da hierdurch willkürliche Änderungen in Bezug auf die arbeitsrechtlichen Bedingungen vermieden werden sollen. Das Tarifvertragsrecht soll das Machtverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgleichen.
Durch das Tarifrecht sollen Arbeitnehmer wirtschaftlich abgesichert sein, da hierdurch willkürliche Änderungen in Bezug auf die arbeitsrechtlichen Bedingungen vermieden werden sollen. Das Tarifvertragsrecht soll das Machtverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgleichen.
Das Tarifvertragsgesetz
Einen notwendigen Bestandteil des Tarifvertragsrechtes stellt das Tarifvertragsgesetz dar. In diesem sind die Regelungen zu allen Rechten und Pflichten der Tarifparteien festgehalten wie beispielsweise auch die Friedenspflicht und die Auswirkungen der einzelnen Regelungen auf die Mitglieder. Hierbei handelt es sich insbesondere um Belange in Bezug auf den schuldrechtlichen Teil der Tarifverträge und um Regelungen, die sich auf die Betriebsverfassung beziehen und somit gleichermaßen den normativen Teil des Tarifvertrages darstellen.
Aufbau des Tarifvertragsgesetzes
Das Tarifvertragsgesetz baut sich wie folgt auf:
Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet A Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1023) - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr).
- § 1 Inhalt und Form des Tarifvertrags
- § 2 Tarifvertragsparteien
- § 3 Tarifgebundenheit
- § 4 Wirkung der Rechtsnormen
- § 5 Allgemeinverbindlichkeit
- § 6 Tarifregister
- § 7 Übersendungs- und Mitteilungspflicht
- § 8 Bekanntgabe des Tarifvertrags
- § 9 Feststellung der Rechtswirksamkeit
- § 10 Tarifvertrag und Tarifordnungen
- § 11 Durchführungsbestimmungen
- § 12 Spitzenorganisationen
- § 12a Arbeitnehmerähnliche Personen
- § 12b Berlin-Klausel
- § 13 Inkrafttreten
Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet A Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1023) - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr).
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