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Wiki zum Rechtsthema Kollektivvertrag
Informationen zum Kollektivvertrag
Die Bezeichnung Kollektivvertrag bezieht sich auf einen schriftlich festgehaltenen Vertrag, der mit der österreichischen Sozialpartnerschaft in Zusammenhang steht und der zwischen einer Interessenvertretung sowie dem Arbeitgeber geschlossen wird. Er bildet einen Bereich des Arbeitsrechtes und ist ähnlich dem deutschen Tarifvertrag gestaltet.
Er beinhaltet Vereinbarungen zu Mindestlöhnen sowie auch Grundgehältern und Sonderzahlungen, Regelungen in Bezug auf die Arbeitszeiten sowie zu den geltenden Kündigungsfristen. Hierbei geht es insbesondere darum, bessere Bedingungen für die Arbeitnehmer auszuhandeln, als dies im Rahmen der gewöhnlichen Tarifverträge möglich wäre. Die Grundlagen des Kollektivvertrages stellen die §§ 2 bis 21 des Arbeitsverfassungsgesetzes dar.
Er beinhaltet Vereinbarungen zu Mindestlöhnen sowie auch Grundgehältern und Sonderzahlungen, Regelungen in Bezug auf die Arbeitszeiten sowie zu den geltenden Kündigungsfristen. Hierbei geht es insbesondere darum, bessere Bedingungen für die Arbeitnehmer auszuhandeln, als dies im Rahmen der gewöhnlichen Tarifverträge möglich wäre. Die Grundlagen des Kollektivvertrages stellen die §§ 2 bis 21 des Arbeitsverfassungsgesetzes dar.
Rechtliche Grundlagen des Kollektivvertrages
Die rechtlichen Regelungen des Kollektivvertrages finden sich insbesondere im Arbeitsverfassungsgesetz sowie auch im Landarbeitsgesetz, wenn er sich auf Arbeiter aus den Bereichen Land- und Forstwirtschaft bezieht. Für Arbeitnehmer im Bereich des öffentlichen Dienstes werden keine Kollektivverträge geschlossen. § 2 ArbVG regelt den Begriff und den Inhalt des Kollektivvertrages wie folgt:
»Kollektivverträge sind Vereinbarungen, die zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber einerseits und der Arbeitnehmer andererseits schriftlich abgeschlossen werden.
Durch Kollektivverträge können geregelt werden:
»Kollektivverträge sind Vereinbarungen, die zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber einerseits und der Arbeitnehmer andererseits schriftlich abgeschlossen werden.
Durch Kollektivverträge können geregelt werden:
- die Rechtsbeziehungen zwischen den Kollektivvertragsparteien;
- die gegenseitigen aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer;
- die Änderung kollektivvertraglicher Rechtsansprüche gemäß Z 2 der aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmer;
- Maßnahmen im Sinne des § 97 Abs. 1 Z 4;
- Art und Umfang der Mitwirkungsbefugnisse der Arbeitnehmerschaft bei Durchführung von Maßnahmen gemäß Z 4 und von Maßnahmen im Sinne des § 97 Abs. 1 Z 9;
- gemeinsame Einrichtungen der Kollektivvertragsparteien;
- sonstige Angelegenheiten, deren Regelung durch Gesetz dem Kollektivvertrag übertragen wird«.
Weitere rechtliche Regelungen zum Kollektivvertrag
In § 3 ArbVG wird das Verhältnis zu anderen Rechtsquellen geregelt. Hier heißt es:
»Die Bestimmungen in Kollektivverträgen können, soweit sie die Rechtsverhältnisse zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern regeln, durch Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden. Sondervereinbarungen sind, sofern sie der Kollektivvertrag nicht ausschließt, nur gültig, soweit sie für den Arbeitnehmer günstiger sind oder Angelegenheiten betreffen, die im Kollektivvertrag nicht geregelt sind.
Bei der Prüfung, ob eine Sondervereinbarung im Sinne des Abs. 1 günstiger ist als der Kollektivvertrag, sind jene Bestimmungen zusammenzufassen und gegenüberzustellen, die in einem rechtlichen und sachlichen Zusammenhang stehen«.
»Die Bestimmungen in Kollektivverträgen können, soweit sie die Rechtsverhältnisse zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern regeln, durch Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden. Sondervereinbarungen sind, sofern sie der Kollektivvertrag nicht ausschließt, nur gültig, soweit sie für den Arbeitnehmer günstiger sind oder Angelegenheiten betreffen, die im Kollektivvertrag nicht geregelt sind.
Bei der Prüfung, ob eine Sondervereinbarung im Sinne des Abs. 1 günstiger ist als der Kollektivvertrag, sind jene Bestimmungen zusammenzufassen und gegenüberzustellen, die in einem rechtlichen und sachlichen Zusammenhang stehen«.
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