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Informationen zu Tarifparteien
Als Tarifparteien oder auch Tarifvertragsparteien bezeichnet man alle Parteien, die an der Schließung eines Tarifvertrages beteiligt sind. Bei diesen kann es sich ebenso um den Arbeitgeber und damit den Inhaber eines Unternehmens handeln wie auch um eine Arbeitgebervereinigung und um Gewerkschaften, die für die Arbeitnehmer agieren, und um andere kollektive Arbeitnehmerzusammenschlüsse. Wobei bei entsprechenden Zusammenschlüssen der Machtstatus dahingehend bestehen muss, dass diese entsprechenden Druck auf den Arbeitgeber ausüben können.
Rechtliche Grundlage
In Art. 9 des Grundgesetzes und insbesondere in Abs. 3 findet sich die gesetzliche Grundlage, die sich auf entsprechenden Tarifparteien bezieht. Hier heißt es:
»Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden«.
Die genannte Vereinigung wird in Bezug auf Arbeitnehmer als Gewerkschaft bezeichnet.
»Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden«.
Die genannte Vereinigung wird in Bezug auf Arbeitnehmer als Gewerkschaft bezeichnet.
Tarifverträge
Die Tarifverträge, die zwischen den Tarifparteien geschlossen werden, dienen zumeist der Verbesserung von Gehalts- und Arbeitsbedingungen. Sie können verschiedene Inhalte aufweisen wie Löhne und Arbeitszeiten, Urlaub und Krankheit sowie auch Einstellungs- und Kündigungsregelungen etc.
Verwandte "Tarifparteien" Rechtsbegriffe
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