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Wiki zum Rechtsthema UWG

Informationen zu UWG
Die Bezeichnung UWG steht als Abkürzung für das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Dieses stellt die Grundlage aller Rechtsnormen dar, die damit in Zusammenhang stehen, und befasst sich mit den Regelungen in Bezug auf Unterlassungsansprüche und Schadensersatzansprüche, Auskunftsansprüchen, Beseitigungsansprüchen und Gewinnabschöpfungsansprüchen. Den Zweck des Gesetzes stellt § 1 UWG wie folgt dar:

»Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb«.
Unlauterer Wettbewerb entsprechend dem UWG
Als unlautere Handlungen werden im UWG Handlungsweisen anhand von Beispielen dargestellt. So befasst sich beispielsweise der § 4 UWG mit unsachlicher Beeinflussung und damit der Ausnutzung von Zwangslagen oder geschäftlichen Unerfahrenheit sowie Verkaufsförderung durch Gewinnspiele sowie auch mit getarnter Werbung.

§ 5 UWG hat dagegen die irreführende Werbung zum Inhalt während § 6 UWG sich mit vergleichender Werbung befasst. § 7 UWG legt Regelungen zu unaufgeforderte Telefonwerbung, Newslettern etc. fest und § 8 UWG regelt den Unterlassungsanspruch. § 9 UWG hat den Schadenersatzanspruch zum Inhalt, § 10 UWG die Gewinnabschöpfung.
Verbot des unlauteren Wettbewerbs
§ 3 UWG stellt klar, dass unlauterer Wettbewerb in unterschiedlichen Formen nicht zulässig ist. Die Unzulässigkeit definiert sich wie folgt:
  1. »Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.

  2. Geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern sind jedenfalls dann unzulässig, wenn sie nicht der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

    Dabei ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Auf die Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds einer auf Grund von geistigen oder körperlichen Gebrechen, Alter oder Leichtgläubigkeit besonders schutzbedürftigen und eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern ist abzustellen, wenn für den Unternehmer vorhersehbar ist, dass seine geschäftliche Handlung nur diese Gruppe betrifft.

  3. Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig«.

Verwandte "UWG" Rechtsbegriffe

Wettbewerbsrecht, Abmahnung, GWB, Unterlassungserklärung, Wettbewerb, Schutzschrift, Wettbewerbsbeschränkung, einstweilige Verfügung, unlauterer Wettbewerb, Werbung, Wettbewerbszentrale, Wettbewerbsbeschränkungen, Widerrufsbelehrung, Rückgabebelehrung, Unzulässige Werbung
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