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Wiki zum Rechtsthema Werbung
Informationen zu Werbung
Der Begriff Werbung bezieht sich auf die Informationen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden und dazu dienen, bestimmten Zielgruppen den effektiven Nutzen von Dienstleistungen, Produkten oder Waren nahezubringen, diese Leistungen etc. bekannt zu machen oder auch den Verkauf und das Image eines Unternehmens oder eines Produktes zu fördern.
Werbung kann auf unterschiedliche Weise erfolgen und ebenso anpreisend sein als auch anregend oder suggestiv und soll Menschen bewusst oder auch unbewusst beeinflussen. Allerdings gilt es hierbei zwischen zulässiger und unzulässiger Werbung zu unterscheiden. Denn die Grenze zwischen effektiver Werbung und unlauterem Wettbewerb kann hier sehr leicht überschritten werden.
Werbung kann auf unterschiedliche Weise erfolgen und ebenso anpreisend sein als auch anregend oder suggestiv und soll Menschen bewusst oder auch unbewusst beeinflussen. Allerdings gilt es hierbei zwischen zulässiger und unzulässiger Werbung zu unterscheiden. Denn die Grenze zwischen effektiver Werbung und unlauterem Wettbewerb kann hier sehr leicht überschritten werden.
Werbung und unlauterer Wettbewerb
Als unlauterer Wettbewerb werden unterschiedliche Handlungsweisen betrachtet, die gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, abgekürzt auch UWG verstoßen. Hierbei kann es sich beispielsweise gemäß § 4 UWG um eine unsachliche Beeinflussung, und damit der Ausnutzung von Zwangslagen oder geschäftlichen Unerfahrenheit und Verkaufsförderung durch Gewinnspiele sowie auch mit getarnter Werbung handeln oder auch um irreführende Werbung gemäß § 5 UWG. Ebenso stellt auch vergleichende Werbung gemäß § 6 UWG einen Verstoß gegen das UWG dar.
Unzulässige Werbung im Sinne des UWG und Folgen
Unzulässige Werbung im Sinne des UWG wird in diesem insbesondere in § 3 UWG geregelt, welcher sich mit sittenwidriger Werbung auseinandersetzt, in § 5 UWG, welcher die irreführende Werbung behandelt, und in § 6 UWG, welcher sich auf vergleichende Werbung bezieht.
Liegen entsprechende Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht vor, so kommt es in den meisten Fällen zu Abmahnungen durch Mitbewerber sowie auch ggf. zu Unterlassungsklagen und Klagen auf Schadensersatz. Vor allem dann, wenn die Verstöße gegen das UWG weiterhin fortgeführt werden.
Liegen entsprechende Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht vor, so kommt es in den meisten Fällen zu Abmahnungen durch Mitbewerber sowie auch ggf. zu Unterlassungsklagen und Klagen auf Schadensersatz. Vor allem dann, wenn die Verstöße gegen das UWG weiterhin fortgeführt werden.
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