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Wiki zum Rechtsthema unlauterer Wettbewerb
Informationen zu unlauterer Wettbewerb
Die Bezeichnung unlauterer Wettbewerb ist ein Begriff aus dem Bereich des Wettbewerbsrechtes und bezieht sich auf einen Verstoß gegen dieses, beispielsweise dann, wenn ein Unternehmen eine Praxis oder ein Verhalten an den Tag legt, welches gegen die guten Sitten verstößt. Besteht ein solcher Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, kann dies Abmahnungen sowie auch die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen und Schadensersatzansprüchen nach sich ziehen.
Grundlage der Regelungen in Zusammenhang mit dem unlauteren Wettbewerb stellt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, abgekürzt auch UWG dar. Dieses dient dem Schutz vor unlauterem Wettbewerb, und zwar nicht nur dem etwaiger Mitbewerber, sondern ebenso auch dem Schutz von Verbrauchern. Hierbei setzt man das Interesse an einem unverfälschten Wettbewerb voraus.
Grundlage der Regelungen in Zusammenhang mit dem unlauteren Wettbewerb stellt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, abgekürzt auch UWG dar. Dieses dient dem Schutz vor unlauterem Wettbewerb, und zwar nicht nur dem etwaiger Mitbewerber, sondern ebenso auch dem Schutz von Verbrauchern. Hierbei setzt man das Interesse an einem unverfälschten Wettbewerb voraus.
Regelungen des UWG
Das UWG stellt die Grundlage für alle Regelungen und Rechtsnormen dar, die mit dem unlauteren Wettbewerb in Zusammenhang stehen. Es befasst sich ebenso mit Unterlassungsansprüchen als auch mit Schadensersatzansprüchen und Ansprüchen in Zusammenhang mit Auskunftsrechten und Gewinnabschöpfung. Den Zweck des Gesetzes stellt § 1 UWG wie folgt dar:
»Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb«.
Das Verbot des unlauteren Wettbewerbs bzw. der unlauteren geschäftlichen Handlungen definiert § 3 UWG:
»Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb«.
Das Verbot des unlauteren Wettbewerbs bzw. der unlauteren geschäftlichen Handlungen definiert § 3 UWG:
- »Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.
- Geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern sind jedenfalls dann unzulässig, wenn sie nicht der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
Dabei ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Auf die Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds einer auf Grund von geistigen oder körperlichen Gebrechen, Alter oder Leichtgläubigkeit besonders schutzbedürftigen und eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern ist abzustellen, wenn für den Unternehmer vorhersehbar ist, dass seine geschäftliche Handlung nur diese Gruppe betrifft. - Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig«.
Unlauterer Wettbewerb in Sinne des UWG
Inwieweit Handlungen als unlauter betrachtet werden, wird im UWG anhand von Beispielen dargestellt. So befasst sich beispielsweise der § 4 UWG mit unsachlicher Beeinflussung und damit der Ausnutzung von Zwangslagen oder geschäftlichen Unerfahrenheit etc. Verkaufsförderung durch Gewinnspiele sowie auch mit getarnter Werbung. § 5 UWG hat dagegen die irreführende Werbung zum Inhalt während § 6 UWG sich mit vergleichender Werbung befasst. § 7 UWG legt Regelungen zu unaufgeforderte Telefonwerbung, Newslettern etc. fest und § 8 UWG regelt den Unterlassungsanspruch. § 9 UWG hat den Schadenersatzanspruch zum Inhalt, § 10 UWG die Gewinnabschöpfung.
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