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Wiki zum Rechtsthema Wettbewerb

Informationen zu Wettbewerb
Als Wettbewerb bezeichnet man in Zusammenhang mit dem Wirtschafts- und dem Wettbewerbsrecht die Konkurrenz zwischen zwei Anbietern, die dieselben oder ähnliche Leistungen oder Produkte auf dem freien Markt anbieten. Hierbei geht es darum, Gewinne zu erzielen, in dem Verbraucher davon überzeugt werden, bei einem der beiden Unternehmen zu kaufen. Beide Unternehmen bemühen sich entsprechend, dies dem Kunden schmackhaft zu machen.

Verbraucher profitieren im Grunde von einem solchen offenen Wettbewerb, da sie auf diese Weise die Möglichkeit haben, Preise und Angebote ganz einfach zu vergleichen und das Angebot in Anspruch zu nehmen, welches ihnen die meisten Vorteile bringt. Der Wettbewerb zielt allerdings nicht ausschließlich darauf ab, sondern wird durch entsprechende Gesetze, die den unlauteren Wettbewerb verbieten und den fairen Wettbewerb fördern unterstützt. Denn insbesondere auf Grund dieses Konkurrenzdenkens wird auch gewährleistet, dass sich die Produkte stetig weiterentwickeln.
Einschränkungen in Bezug auf den Wettbewerb
Der Wettbewerb zwischen den Anbietern wird zwar grundsätzlich gefördert, was jedoch nicht gleichzusetzen ist damit, dass auch alles erlaubt ist. So wird der Wettbewerb beispielsweise durch die Regelungen des GWB oder des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb, abgekürzt UWG, der Wettbewerb eingeschränkt, sofern sich ein Unternehmen an einem solchen beteiligt. Nach den geltenden Gesetzen ist es beispielsweise nicht gestattet, Wirtschaftskartelle zu gründen.

Ein Verstoß gegen dieses Gesetz kann Schadensersatzansprüche nach sich ziehen. Das Wettbewerbsrecht bestimmt weiterhin, dass auch keine Preisabsprachen erfolgen dürfen. Darüber hinaus stellen auch unerlaubte Wettbewerbshandlungen wie irreführende oder vergleichende Werbung einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar.
Verbot von unlauterem Wettbewerb
§ 3 UWG legt die Unzulässigkeit des unlauteren Wettbewerbs wie folgt fest:
  1. »Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.

  2. Geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern sind jedenfalls dann unzulässig, wenn sie nicht der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

    Dabei ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Auf die Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds einer auf Grund von geistigen oder körperlichen Gebrechen, Alter oder Leichtgläubigkeit besonders schutzbedürftigen und eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern ist abzustellen, wenn für den Unternehmer vorhersehbar ist, dass seine geschäftliche Handlung nur diese Gruppe betrifft.

  3. Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig«.

Verwandte "Wettbewerb" Rechtsbegriffe

Wettbewerbsrecht, Abmahnung, GWB, Unterlassungserklärung, Schutzschrift, UWG, Wettbewerbsbeschränkung, einstweilige Verfügung, unlauterer Wettbewerb, Werbung, Wettbewerbszentrale, Wettbewerbsbeschränkungen, Widerrufsbelehrung, Rückgabebelehrung, Unzulässige Werbung
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