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Wiki zum Rechtsthema Anwaltspflichten
Informationen zu Anwaltspflichten
Die Pflichten eines Anwalts sind gesetzlich geregelt in den §§ 1 bis 3 BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung). Hinzu kommt die Generalklausel des § 43 BRAO. Ein Anwalt steht grundsätzlich in der Pflicht, die vertraglichen Vereinbarungen, welcher er mit seinem Mandanten getroffen hat, im Interesse des Mandanten zu erfüllen. Hierbei spielt die Schuldfrage im Bezug auf seinen Mandanten keine Rolle. Der Anwalt ist verpflichtet, seinen Mandanten nach bestmöglichem Wissen und Gewissen rechtlich beizustehen. Die konkreten Pflichten eines Anwalts sind im Pflichtenkatalog aufgeführt:
- Beratung und Aufklärung des Mandanten bei:
- Erteilung des Auftrages
- Einlegung der Rechtsmittel
- Beendigung des Mandates
- bei Abschluss eines Vergleichs
- Hinweispflicht
- Rechtsprüfung
- Sachverhaltsaufklärung und Information
- Wahl des sichersten Weges im Sinne seines Mandanten.
Aufklärung, Prüfung und Beratung
Nimmt ein Anwalt ein Mandat an, ist er verpflichtet, schnellstmöglich alle Sachverhalte, welche für den Fall von Wichtigkeit sind, aufzuklären. Dabei muss der Anwalt vom Mandanten relevante Unterlagen anfordern und Hintergründe erfragen. Wurde der Sachverhalt aufgeklärt, muss der Anwalt die erhaltenen Informationen rechtlich überprüfen. Aufgrund von Rechtsprechung, Gesetz und Literatur muss der Anwalt entscheiden, ob Ansprüche hinsichtlich des Sachverhaltes bestehen oder nicht.
Die bestehende Rechtslage muss daraufhin mit dem Mandanten verständlich erläutert werden. Hier bestehen für den Anwalt hinsichtlich Umfang, Art und Weise keine Vorschriften. Der Anwalt sollte lediglich beachten, dass der Mandant als Ergebnis der Beratung eine eigenständige Entscheidung zum weiteren handeln treffen kann. Der Anwalt hat hier keine Entscheidungsmacht. Der Mandant muss soweit aufgeklärt und beraten werden, dass er selbst die Chancen, Risiken und Konsequenzen seines Handelns erkennt und seine Entscheidung daraufhin fällt. Der Rechtsanwalt muss erkennen, ob der Mandant alle Erläuterungen so verstanden hat, dass eine Entscheidung seinerseits getroffen werden kann.
Die bestehende Rechtslage muss daraufhin mit dem Mandanten verständlich erläutert werden. Hier bestehen für den Anwalt hinsichtlich Umfang, Art und Weise keine Vorschriften. Der Anwalt sollte lediglich beachten, dass der Mandant als Ergebnis der Beratung eine eigenständige Entscheidung zum weiteren handeln treffen kann. Der Anwalt hat hier keine Entscheidungsmacht. Der Mandant muss soweit aufgeklärt und beraten werden, dass er selbst die Chancen, Risiken und Konsequenzen seines Handelns erkennt und seine Entscheidung daraufhin fällt. Der Rechtsanwalt muss erkennen, ob der Mandant alle Erläuterungen so verstanden hat, dass eine Entscheidung seinerseits getroffen werden kann.
Einhaltung von Fristen
Der Umfang des Mandats ergibt sich aus den wirtschaftlichen Interessen des Mandanten. Je nach Sachverhalt, welchen es zu klären gilt, kann der Anwalt verpflichtet sein, auf mögliche Verjährungsfristen hinzuweisen. Diese sind je nach Streitgegenstand unterschiedlich.
Eine zentrale Anwaltspflicht besteht in der Wahrung von Fristen, konkret von Verjährungs- und Ausschlussfristen sowie Prozessfristen. Ab dem Zeitpunkt, ab welchem der Anwalt das Mandat übernimmt, trägt er die Verantwortung zur Einhaltung von Fristen. Er unterliegt der Verpflichtung, seine Kanzlei derart zu organisieren, dass es praktisch zu keinerlei Versäumnis von Fristen kommen kann. Hierzu muss eine Fachkraft mit der Notierung von Fristen und der Fristenkontrolle vom Anwalt betraut werden. Der Anwalt ist weiterhin verpflichtet, sein Büropersonal, hinsichtlich der Notierung von Fristen, zu überwachen.
Eine zentrale Anwaltspflicht besteht in der Wahrung von Fristen, konkret von Verjährungs- und Ausschlussfristen sowie Prozessfristen. Ab dem Zeitpunkt, ab welchem der Anwalt das Mandat übernimmt, trägt er die Verantwortung zur Einhaltung von Fristen. Er unterliegt der Verpflichtung, seine Kanzlei derart zu organisieren, dass es praktisch zu keinerlei Versäumnis von Fristen kommen kann. Hierzu muss eine Fachkraft mit der Notierung von Fristen und der Fristenkontrolle vom Anwalt betraut werden. Der Anwalt ist weiterhin verpflichtet, sein Büropersonal, hinsichtlich der Notierung von Fristen, zu überwachen.
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