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Informationen zur BRAO
Die BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung) enthält alle Regelungen des Berufsrechts eines Rechtsanwalts. Es führt Rechte und Pflichten eines Rechtsanwaltes auf, die dieser gegenüber Mandanten und anderen Dritten zu beachten hat. Nach der BRAO ist ein Rechtsanwalt ein unabhängiges Organ der Rechtspflege.
Die Bundesrechtsanwaltsordnung ist in 13 Teile untergliedert:
Die Bundesrechtsanwaltsordnung ist in 13 Teile untergliedert:
- Erster Teil
- §§ 1 bis 3 Der Rechtsanwalt.
- Zweiter Teil
- §§ 4 bis 42 Die Zulassung des Rechtsanwalts.
- Dritter Teil
- §§ 43 bis 59m Die Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und die berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte.
- Vierter Teil
- §§ 60 bis 91 Die Rechtsanwaltskammern.
- Fünfter Teil
- §§ 92 bis 112g Die Gerichte in Anwaltssachen und das gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen.
- Sechster Teil
- §§ 113 bis 115c Die anwaltsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen.
- Siebenter Teil
- §§ 116 bis 161a Das anwaltsgerichtliche Verfahren.
- Achter Teil
- §§ 162 bis 174 Die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof.
- Neunter Teil
- §§ 175 bis 191f Die Bundesrechtsanwaltskammer.
- Zehnter Teil
- §§ 192 bis 203 Die Kosten in Anwaltssachen.
- Elfter Teil
- §§ 204 bis 205a Die Vollstreckung der anwaltsgerichtlichen Maßnahmen und Kosten. Die Tilgung.
- Zwölfter Teil
- §§ 206, 207 Anwälte aus anderen Staaten.
- Dreizehnter Teil
- §§ 208 bis 237 Übergangs- und Schlussvorschriften.
Der Rechtsanwalt
Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege. Der Beruf des Rechtsanwalts ist ein freier Beruf, jedoch kein Gewerbebetrieb. Ein Rechtsanwalt ist berechtigt, vor Gerichten, Schiedsgerichten und Behörden im Rahmen jeglicher Rechtsangelegenheiten aufzutreten. Dieses Recht kann jedoch per Gesetz beschränkt werden. Jedem Bürger steht das Recht zu, sich anwaltlich beraten und vertreten zu lassen. Unter Umständen kann auch zwingend die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nötig sein.
Um den Beruf eines Rechtsanwalts ausüben zu können, bedarf es einer Zulassung durch die Landesjustizverwaltung. Eine Zulassung wird nur erteilt, wenn eine Befähigung zum Richteramt nachgewiesen wurde. Eine Zulassung kann wiederum nur dann versagt werden, wenn hierfür konkret benannte Gründe vorliegen. Ein Rechtsanwalt bedarf der Zulassung vor einem ordentlichen Gericht. Zwar kann er vor jedem deutschen Gericht auftreten, allerdings wird eine Zulassung für den Bundesgerichtshof benötigt, um vor diesem auftreten zu können. Für den Rechtsanwalt besteht in der Regel kein Zwang, eine Vertretung anzunehmen, jedoch muss er eine Vertretung sofort ablehnen. Ein Rechtsanwalt darf das Mandat nicht annehmen, wenn:
Um den Beruf eines Rechtsanwalts ausüben zu können, bedarf es einer Zulassung durch die Landesjustizverwaltung. Eine Zulassung wird nur erteilt, wenn eine Befähigung zum Richteramt nachgewiesen wurde. Eine Zulassung kann wiederum nur dann versagt werden, wenn hierfür konkret benannte Gründe vorliegen. Ein Rechtsanwalt bedarf der Zulassung vor einem ordentlichen Gericht. Zwar kann er vor jedem deutschen Gericht auftreten, allerdings wird eine Zulassung für den Bundesgerichtshof benötigt, um vor diesem auftreten zu können. Für den Rechtsanwalt besteht in der Regel kein Zwang, eine Vertretung anzunehmen, jedoch muss er eine Vertretung sofort ablehnen. Ein Rechtsanwalt darf das Mandat nicht annehmen, wenn:
- er dadurch standeswidrig handeln muss.
- er dadurch in einen Interessenkonflikt gerät.
- er zum Auftraggeber in einem ständigen Dienstverhältnis steht.
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