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Informationen zu Hinweispflichten
Was die Hinweispflichten eines Rechtsanwaltes auf den Gegenstandswert gemäß § 49 b Abs. 5 BRAO dem Mandanten gegenüber betrifft, herrschen aktuell noch deutliche Unsicherheiten, inwiefern sich die Bestandteile des entsprechenden Paragraphen definieren lassen. Der seit dem 1. Juli 2004 bestehende § 49 b Abs. 5 BRAO legt fest, dass der Rechtsanwalt vor Übernahme des Mandates zu einem Hinweis auf die zu erhebenden Gebühren verpflichtet ist, wenn diese sich nach dem Gegenstandswert richten. Diese Hinweispflicht ist z. B. nicht auf strafrechtliche Angelegenheiten oder etwaige Bußgeldverfahren übertragbar, da hier eine die sogenannte Betragsrahmengebühr zum Tragen kommt.
Umsetzung der Hinweispflicht in der Praxis
Die Hinweispflicht verpflichtet den Rechtsanwalt zwar, ist jedoch nicht an die Schriftform gebunden, so dass ein solcher Hinweis im Rahmen eines Beratungsgespräches mündlich erfolgen kann, sofern dieser eindeutig und verständlich ist. Das Gesetz sieht es allerdings nicht vor, dass ein Mandat bei Vernachlässigung der Hinweispflicht nicht zustande kommt. So haben Rechtsanwälte auch dann Anspruch auf die angemessene Vergütung, wenn diese der Hinweispflicht nicht nachgekommen sind. Die Gesetzeslage besagt gleichermaßen nicht, dass die Hinweispflicht sich auf die genaue Gegenstandswerthöhe erstreckt.
Stattdessen ist lediglich davon auszugehen, dass eine Abrechnung, die gemäß RVG erfolgt oder sich nach den gesetzlich festgelegten Gebühren richtet, nicht ausreicht, um der Hinweispflicht in vollem Umfang nachzukommen. So besteht die Hinweispflicht des Anwaltes ausschließlich daraus, dass er mündlich den Mandanten vorab darauf hinweist, dass sich die Gebühren sich am Gegenstandswert orientieren. Der Rechtsanwalt muss demnach nur auf Verlangen oder in speziellen Fällen die Gebührenhöhe angegeben.
Stattdessen ist lediglich davon auszugehen, dass eine Abrechnung, die gemäß RVG erfolgt oder sich nach den gesetzlich festgelegten Gebühren richtet, nicht ausreicht, um der Hinweispflicht in vollem Umfang nachzukommen. So besteht die Hinweispflicht des Anwaltes ausschließlich daraus, dass er mündlich den Mandanten vorab darauf hinweist, dass sich die Gebühren sich am Gegenstandswert orientieren. Der Rechtsanwalt muss demnach nur auf Verlangen oder in speziellen Fällen die Gebührenhöhe angegeben.
Was bei der Hinweispflichten noch zu beachten ist
Durch den § 49 Abs. 5 BRAO scheint auf den ersten Blick das Pflichtversäumnis durch einen Rechtsanwalt als kaum schwerwiegend, da der Anspruch auf Vergütung weiterhin bestehen bleibt. Was jedoch zu bedenken ist, dass eine solche Pflichtverletzung durchaus zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Aufgrund der Tatsache, dass es sich dabei um einen berufsrechtlichen Verstoß handelt, hat der Mandant einen Schadensersatzanspruch, den er gegenüber dem Rechtsanwalt geltend machen kann.
Problematisch für den Mandanten ist, dass dieser beweisen muss, dass der Anwalt der Hinweispflicht nicht nachgekommen ist. Der Rechtsanwalt muss im Gegenzug darlegen, inwiefern der Mandant durch ihn darauf hingewiesen wurde, dass die Abrechnung der Gebühren anhand des Gegenstandswertes erfolgt.
Problematisch für den Mandanten ist, dass dieser beweisen muss, dass der Anwalt der Hinweispflicht nicht nachgekommen ist. Der Rechtsanwalt muss im Gegenzug darlegen, inwiefern der Mandant durch ihn darauf hingewiesen wurde, dass die Abrechnung der Gebühren anhand des Gegenstandswertes erfolgt.
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