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Wiki zum Rechtsthema Regress

Informationen zum Regress
Als Regress wird im Bereich des zivilen Rechtes der Vorgang bezeichnet, bei dem ein Ersatzpflichtiger auf einen Dritten zurückgreift und diesen entsprechend in Haftung nimmt, beispielsweise in Form der Schadensersatzpflicht im Sinne des § 823 BGB.

Dieser besagt:
  1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

  2. Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Regress in Bezug auf die Anwaltstätigkeit
Bezogen auf die Tätigkeit eines Rechtsbeistandes, kommt ein Schadensersatzanspruch des Mandanten oder eines Dritten gegen den Anwalt immer dann in Frage, wenn dieser seine gesetzlich festgelegten Pflichten schuldhaft verletzt hat. Voraussetzung ist allerdings, dass ein tatsächlich nachweisbarer Schaden entstanden ist.

Um diesen zu ermitteln, wird die Differenzhypothese angewendet und damit ein Vergleich zwischen der Vermögenslage nach Eintreten der Pflichtverletzung und einer hypothetischen Lage, die möglicherweise bestehen würde, wenn eine solche Verletzung nicht stattgefunden hätte. Das Gesetz sieht es demnach vor, dass der Geschädigte so zu stellen ist, wie es ohne Verschulden des Anwaltes zu erwarten wäre.
Regressansprüche und Beweislast
Generell fallen etwaige Regressansprüche an den Rechtsanwalt in den Bereich der Anwaltshaftung. Im Rahmen eines Anwaltshaftungsprozesses muss der Geschädigte vollumfänglich seinen Anspruch begründen und belegen, beispielsweise anhand der Mandatsbestandteile und durch Beweis der anwaltlichen Pflichtverletzung. Um den Schadensersatzanspruch geltend zu machen, muss beispielsweise nachvollziehbar dargelegt werden, dass der Mandant einen Prozess ohne den Fehler des Rechtsbeistandes gewonnen hätte.

Ebenso kann es auch der Fall sein, dass nachgewiesen werden muss, dass Prozesskosten gar nicht erst entstanden wären, wenn der Mandant z. B. auf eine Verjährung hingewiesen worden wäre. Die Möglichkeiten sind insbesondere in diesen Fällen sehr vielseitig. Ist der Beweis vollumfänglich anzutreten, haftete der Anwalt ggf. für die bereits angefallenen Kosten des Prozesses und muss diese übernehmen.

Verwandte "Regress" Rechtsbegriffe

Anwaltshaftung, Anwaltsgebühren, Anwaltspflichten, Bundesrechtsanwaltsordnung, Parteiverrat, Rechtsanwaltskammer, Anwaltsgericht, Aufklärungsfrist, Fristberechnung, Honorarvereinbarung, Prozessführung, Rechtsanwaltskosten, Anwaltskosten, Fristversäumnis, Kosten, Prozessrisiko, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Beratungsfehler, Hinweispflichten, Sorgfaltspflichtverletzung, BRAO, RVG, Aufklärungspflichten
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