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Wiki zum Rechtsthema Betreuungsrecht

Informationen zum Betreuungsrecht
Das Betreuungsgesetz, wie es heute in Deutschland gilt, ersetzt die frühere Vormundschaft über Volljährige und Gebrechlichkeitspflegschaft und trat am 01. Januar 1992 in Kraft. Der Begriff der rechtlichen Betreuung ist zu verstehen als rechtliche Betreuung, nicht im Zusammenhang mit einer gesundheitlichen oder sozialen Betreuung. Die Regelung der rechtlichen Betreuung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgeschrieben. Die Notwendigkeit einer rechtlichen Betreuung liegt vor, wenn volljährige Personen durch psychische oder physische bzw. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung in ihrer Selbständigkeit eingeschränkt sind. Die rechtliche Betreuung übernimmt hierbei nur die Bereiche des Lebens, die die betroffene Person nicht mehr selbständig bewältigen kann. In allen anderen Bereichen ist der zu Betreuende voll rechtsfähig.
Aufgaben eines Betreuers
Ein Betreuer kann je nach Notwendigkeit ein, mehrere oder auch jegliche Aufgabengebiete einer zu betreuenden Person übernehmen. Zu den Aufgaben eines Betreuers gehören die Bestimmung des Aufenthaltsortes, die Verwaltung des Vermögens oder auch die Gesundheitsfürsorge. Gibt es auf Seiten des Betreuers Unklarheiten über seine Zuständigkeit in Hinsicht auf spezielle Aufgabenbereiche, so kann er grundsätzlich Rücksprache mit dem Betreuungsgericht halten. Eine weitere wichtige Aufgabe ist der persönliche Kontakt zur betreuten Person. Erkundigungen nach dem Wohlbefinden, die Förderung von noch erhaltenen Fähigkeiten und auch die Anregung möglicher Teilnahmen an Rehabilitationsmaßnahmen sollten vom Betreuer erfolgen.
Vermögensrechtliche Angelegenheiten
Dem Betreuer kann je nach Gesundheitszustand des Betreuten auch die Aufgabe der Vermögensverwaltung übertragen werden. Grundsätzlich gilt für den Betreuer, das Vermögen der zu betreuenden Person nur im Sinne dieser zu verwalten und gleichzeitig das Vermögen vor unrechtmäßiger Minderung zu schützen. Der Betreuer hat die Pflicht, das Vermögen nicht in eigenem Interesse zu verwenden. Konten sind grundsätzlich nur getrennt zu führen. Geschenke an Dritte dürfen nur auf ausdrücklichen Wunsch des Betreuten und auch nur im üblichen Rahmen erfolgen. Zu Beginn einer Betreuung muss eine Auflistung des gesamten Vermögens der betreuten Person, einschließlich Grundstücke, Wertpapiere und Sparkonten beim Betreuungsgericht hinterlegt werden.

Verwandte "Betreuungsrecht" Rechtsbegriffe

Betreuer, Patientenverfügung, Betreuung, Vormundschaftsgericht, Entmündigung, Vorsorgevollmacht, Aufwendungsersatz, Betreuerbestellung, Betreuerhaftung, Einwilligungsvorbehalt, Unterbringungsverfahren, Geschäftsfähigkeit
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Betreuungsrecht - Ihr Betreuungsrecht Informationstipp

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