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Wiki zum Rechtsthema Betreuer

Informationen zum Betreuer
Als Betreuer bezeichnet man Personen, die die Aufgabe des gesetzlichen Vertreters für volljährige Personen übernehmen, wenn diese sich nicht mehr selbst um wichtige Angelegenheiten kümmern können und somit auf eine Betreuung angewiesen sind. Hierbei unterscheidet man zwischen ehrenamtlichen Betreuern, unter die auch Familienangehörige einer zu betreuenden Person fallen, Berufsbetreuer, wobei es sich bei diesen beispielsweise um Rechtsanwälte und selbstständige Sozialpädagogen handelt, Behördenbetreuer, die durch eine zuständige Behörde bestimmt werden, und Vereinsbetreuer. Man kann also sagen, dass die Unterscheidung anhand des beruflichen Standes des Betreuers erfolgt sowie auch ob diese privat erfolgt oder entsprechend bestimmt wurde.
Unterscheidung zwischen befreiten und nicht befreiten Betreuern
Eine weitere Unterscheidung in Bezug auf Betreuer erfolgt durch die Unterteilung in befreite und auch nicht befreite Betreuer. Bei sogenannten befreiten Betreuern handelt es sich um Familienangehörige der zu betreuenden Person. Dies können ebenso Ehegatten als auch Eltern, Lebenspartner und Kinder sein. Ebenso gelten auch Vereins- und Behördenbetreuer als befreite Betreuer, wobei diese von bestimmten Aufsichtsmaßnahmen des Gerichtes befreit werden. Nicht als befreite Betreuer zu bezeichnen sind Geschwister. Gemäß § 1908i Abs. 2 BGB ergibt sich in Bezug auf befreite und nicht befreite Betreuer wie folgt auch:

»§ 1804 ist sinngemäß anzuwenden, jedoch kann der Betreuer in Vertretung des Betreuten Gelegenheitsgeschenke auch dann machen, wenn dies dem Wunsch des Betreuten entspricht und nach seinen Lebensverhältnissen üblich ist. § 1857a ist auf die Betreuung durch den Vater, die Mutter, den Ehegatten, den Lebenspartner oder einen Abkömmling des Betreuten sowie auf den Vereinsbetreuer und den Behördenbetreuer sinngemäß anzuwenden, soweit das Betreuungsgericht nichts anderes anordnet«.
Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers
Um eine Betreuung für eine zu betreuende volljährige Person zu rechtfertigen, muss diese entweder aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung oder auch aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht mehr in der Lage sein, seine notwendigen und wichtigen Angelegenheiten selbst zu regeln. Dies kann vollständig oder auch teilweise der Fall sein. Die Bestellung eines Betreuers erfolgt gemäß § 1896 BGB durch das Betreuungsgericht.

Dies kann auf Antrag oder auch von Amts wegen erfolgen. Eine Betreuungsanordnung darf nicht gegen den freien Willen eines Menschen erfolgen, wenn dieser noch in der Lage ist, eine rechtsgültige Willenserklärung abzugeben.

Verwandte "Betreuer" Rechtsbegriffe

Betreuungsrecht, Patientenverfügung, Betreuung, Vormundschaftsgericht, Entmündigung, Vorsorgevollmacht, Aufwendungsersatz, Betreuerbestellung, Betreuerhaftung, Einwilligungsvorbehalt, Unterbringungsverfahren, Geschäftsfähigkeit
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Betreuer - Ihr Betreuer Informationstipp

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