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Informationen zur Geschäftsfähigkeit
Als Geschäftsfähigkeit wird nach deutschem Recht die Fähigkeit von Menschen bezeichnet, Rechtsgeschäfte rechtskräftig vorzunehmen. Nach deutschem Recht gelten Kinder vor der Vollendung des 7. Lebensjahrs als geschäftsunfähig gemäß § 104 Nr. 1 BGB und können keine rechtswirksamen Willenserklärungen abgeben. Was bedeutet, dass sie keine Verträge abschließen dürfen. Dies erfolgt durch den gesetzlichen Vertreter und damit zumeist die Eltern. Eine beschränkte Geschäftsfähigkeit liegt dagegen zwischen dem vollendeten 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr gemäß § 106 BGB vor.
Rechtsgeschäfte, die durch beschränkt geschäftsfähige Personen vorgenommen werden, gelten als schwebend wirksam, benötigen aber der Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters. Eine Einwilligung kann vorab oder auch nachträglich erfolgen. Hierfür ist eine Frist von 14 Tagen festgelegt. Als voll geschäftsfähig gelten Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie sind gleichermaßen auch prozessfähig.
Rechtsgeschäfte, die durch beschränkt geschäftsfähige Personen vorgenommen werden, gelten als schwebend wirksam, benötigen aber der Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters. Eine Einwilligung kann vorab oder auch nachträglich erfolgen. Hierfür ist eine Frist von 14 Tagen festgelegt. Als voll geschäftsfähig gelten Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie sind gleichermaßen auch prozessfähig.
Geschäftsunfähigkeit bei volljährigen Personen
Auch Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können gemäß § 104 BGB als geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig gelten, wenn beispielsweise eine psychische Beeinträchtigung der betroffenen Person vorliegt. Auch hier handelt der gesetzliche Vertreter im Namen des Betroffenen. Ist kein gesetzlicher Vertreter gegeben, so obliegt es gemäß § 1896 BGB dem Betreuungsgericht, einen Betreuer zu bestellen. Zu den Erkrankungen, die eine volle Geschäftsfähigkeit nicht zulasse, gehören u. a. Demenz, geistige Behinderungen, Sucht- und Alkoholerkrankungen sowie auch affektive Störungen. Da für Außenstehende nicht immer ersichtlich ist, ob eine Geschäftsfähigkeit der entsprechenden Person voll gegeben ist, gelten die meisten angeschlossenen Rechtsgeschäfte zuerst einmal als rechtskräftig.
Dem Betreuer ist es allerdings möglich, Einspruch zu erheben und die Geschäftsunfähigkeit zu belegen. Eine andere Variante ist die sogenannte partielle Geschäftsunfähigkeit, wobei sich diese nur auf bestimmte Bereiche erstreckt. Als rechtswirksam zu betrachten sind gemäß § 105a BGB Geschäfte des täglichen Lebens, die durch eine geschäftsunfähige Person getätigt werden, wie beispielsweise der Einkauf Lebensmitteln. Eine beschränkte Geschäftsfähigkeit entsteht im Rahmen einer Betreuung durch Anordnung des Einwilligungsvorbehalts gemäß § 1903 BGB.
Dem Betreuer ist es allerdings möglich, Einspruch zu erheben und die Geschäftsunfähigkeit zu belegen. Eine andere Variante ist die sogenannte partielle Geschäftsunfähigkeit, wobei sich diese nur auf bestimmte Bereiche erstreckt. Als rechtswirksam zu betrachten sind gemäß § 105a BGB Geschäfte des täglichen Lebens, die durch eine geschäftsunfähige Person getätigt werden, wie beispielsweise der Einkauf Lebensmitteln. Eine beschränkte Geschäftsfähigkeit entsteht im Rahmen einer Betreuung durch Anordnung des Einwilligungsvorbehalts gemäß § 1903 BGB.
Sonderregelung in Bezug auf die Geschäftsfähigkeit
Gesondert in Bezug auf eine beschränkte Rechtsfähigkeit sind vorteilhafte Rechtsgeschäfte zu betrachten. Dies bedeutet, dass Willenserklärungen, die zum Vorteil des beschränkt Geschäftsfähigen sind, gemäß § 107 BGB wirksam sind, ohne dass der gesetzliche Vertreter dem zustimmen muss. Dies kann beispielsweise bei Schenkungen der Fall sein und damit bei Willenserklärungen, bei denen der Vertragspartner keinen Vorteil gegenüber dem beschränkt Geschäftsfähigen hat. Ebenso gelten Geschäfte als rechtswirksam, die mit Mitteln herbeigeführt wurden, die durch den gesetzlichen Vertreter dem beschränkt Geschäftsfähigen zur freien Verfügung überlassen wurden, wie beispielsweise durch Taschengeld.
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