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Wiki zum Rechtsthema Vorsorgevollmacht
Informationen zur Vorsorgevollmacht
Eine Vorsorgevollmacht bezieht sich auf eine Vollmacht, durch die eine Person dazu bevollmächtigt wird, für den Vollmachtgeber eine gewisse, in der Vollmacht festgelegte Tätigkeit oder Handlung auszuführen. Gemäß dem deutschen Recht obliegt es somit dem Bevollmächtigten, in einer Notsituation die Vertretung der Willenserklärung für den Vollmachtgeber zu übernehmen und in dessen Namen zu handeln.
Es obliegt somit ihm zu entscheiden, wenn der Vollmachtgeber selbst dazu nicht mehr in der Lage und somit entscheidungsfähig ist. Es ist daher immer zu empfehlen, dass eine Vollmacht nur Menschen gegenüber erteilt wird, denen der Vollmachtgeber auch vollständiges Vertrauen entgegenbringt. Geregelt sind die geltenden Richtlinien der Vollmacht in § 164 ff. BGB, während das Verhältnis beider Parteien durch § 662 ff. BGB bestimmt wird.
Es obliegt somit ihm zu entscheiden, wenn der Vollmachtgeber selbst dazu nicht mehr in der Lage und somit entscheidungsfähig ist. Es ist daher immer zu empfehlen, dass eine Vollmacht nur Menschen gegenüber erteilt wird, denen der Vollmachtgeber auch vollständiges Vertrauen entgegenbringt. Geregelt sind die geltenden Richtlinien der Vollmacht in § 164 ff. BGB, während das Verhältnis beider Parteien durch § 662 ff. BGB bestimmt wird.
Sinn einer Versorgevollmacht in Bezug auf die Betreuung
Eine Versorgevollmacht kann zur Vermeidung einer rechtlichen Betreuung beitragen, da die zu betreuende Person bereits bezugnehmend auf eine spätere Geschäfts- und/oder Einwilligungsunfähigkeit eine Person bestimmt, welche in seinem Namen den Willen des Vollmachtgebers vertritt. Der Bevollmächtigte handelt weitestgehend im Namen des Vollmachtgebers. Zu beachten ist hierbei, dass eine Versorgungsvollmacht nicht auch gleichermaßen eine Patientenverfügung darstellt.
Ist eine solche erwünscht, so muss sie in der Versorgevollmacht separat erwähnt werden. Grundsätzlich ist allerdings vor der Erteilung einer Vollmacht eine rechtliche Beratung zu empfehlen, da eine solche Vollmacht weitreichende Auswirkungen hat. Fachanwälte beraten umfassend zu allen wichtigen Belangen sowie auch zur Gestaltung einer Vollmacht.
Ist eine solche erwünscht, so muss sie in der Versorgevollmacht separat erwähnt werden. Grundsätzlich ist allerdings vor der Erteilung einer Vollmacht eine rechtliche Beratung zu empfehlen, da eine solche Vollmacht weitreichende Auswirkungen hat. Fachanwälte beraten umfassend zu allen wichtigen Belangen sowie auch zur Gestaltung einer Vollmacht.
Gestaltungsform der Versorgevollmacht
Um eine Versorgevollmacht zu erteilen, muss gemäß § 104 BGB sichergestellt sein, dass der Vollmachtgeber zum entsprechenden Zeitpunkt geschäftsfähig ist. Damit unterscheidet sie sich von der Patientenverfügung insofern, dass bei dieser lediglich eine Einwilligungsfähigkeit für die Rechtswirksamkeit notwendig ist. Für eine Vollmacht gilt generell, dass diese formfrei erfolgen kann und demnach ebenso mündlich als auch schriftlich Gültigkeit hat. Um einen möglichen Beweis antreten zu können, ist eine schriftliche Vollmachtserteilung jedoch von Vorteil.
Beinhaltet eine Vollmacht eine Patientenverfügung, so ist sie grundsätzlich schriftlich zu erteilen. Insbesondere dann, wenn sie sich auf bestimmte medizinische Maßnahmen bezieht. Diese müssen gemäß § 1904 Abs. 5 BGB in der Vollmacht ausdrücklich festgelegt werden. Diese Vorgehensweise ist auch dann notwendig, wenn eine Berechtigung des Bevollmächtigten bestehen soll, den Vollmachtgeber in eine freiheitsentziehende Unterbringung zu überstellen.
Beinhaltet eine Vollmacht eine Patientenverfügung, so ist sie grundsätzlich schriftlich zu erteilen. Insbesondere dann, wenn sie sich auf bestimmte medizinische Maßnahmen bezieht. Diese müssen gemäß § 1904 Abs. 5 BGB in der Vollmacht ausdrücklich festgelegt werden. Diese Vorgehensweise ist auch dann notwendig, wenn eine Berechtigung des Bevollmächtigten bestehen soll, den Vollmachtgeber in eine freiheitsentziehende Unterbringung zu überstellen.
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